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Wasserversorgung

Allgemein

Die öffentliche Wasserversorgung ist traditionell Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. In Paragraph 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist dies gesetzlich geregelt. Die Trinkwasserversorgung ist in Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.

Durch die Ergänzung des am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBl. 2023 Nr. 5 S.1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist“.

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat zum Vollzug des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen erarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Landkreistag, dem Wasserverbandstag e.V. und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt abgestimmt. Die Hinweise wurden den Aufgabenträgern über den Wasserverbandstag e.V. und den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt.

Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG

Muster Hinweisschild

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Stand der öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt

Die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt weist ein hohes Qualitätsniveau auf. Trinkwasser steht fast überall in guter Qualität und in ausreichender Menge zur Verfügung. Trinkwasser darf an die Bevölkerung grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Die Zuständigkeit für die Qualität des Trinkwassers liegt beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.

Der Trinkwasserbedarf wird in Sachsen-Anhalt zu zwei Dritteln aus Grund- und zu einem Drittel aus Oberflächenwasservorkommen gedeckt. Das Trinkwasseraufkommen in Sachsen-Anhalt betrug im Jahr 2022 insgesamt 139,30 Millionen Kubikmeter, der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt liegt heute bei 99,9 Prozent.

Seit 1990 ist der spezifische Wasserverbrauch der Bevölkerung in Deutschland stetig gesunken. Diese Tendenz zeigte sich in Sachsen-Anhalt in besonderem Maß. Darüber hinaus ist auch der gewerbliche und industrielle Wasserbezug aus dem öffentlichen Netz stark zurückgegangen. 

Anlagen für die Wassergewinnung, Wasseraufbereitung oder Wasserspeicherung waren durch einen sinkenden Verbrauch in ihrer Auslastung in ähnlichem Maß betroffen wie die Verteilungsnetze. So hat sich die Anzahl der Wasserversorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt von rund 700 Anlagen im Jahr 1990 auf 102 Anlagen im Jahr 2022 reduziert. 

Bei zu erwartenden sinkenden Bevölkerungszahlen in Sachsen-Anhalt ist die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser mit den vorhandenen Kapazitäten sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Klima- und Strukturwandels wird die Sicherstellung einer stabilen und nachhaltigen Wasserversorgung in den nächsten Jahrzehnten daher zwar keine Frage der Versorgungssicherheit der Bevölkerung sein, aber eine entscheidende Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt. Die hohe Nachfrage an Ansiedlungsflächen auch für wasserintensive Industriezweige sowie längere und häufigere Hitze- und Trockenperioden werden in den nächsten Jahren zu einem steigenden Wasserbedarf insgesamt sowie zu einem höheren Spitzenwasserbedarf führen. Teilweise erreichen die Wassergewinnungsanlagen bzw. die Wasserwerke schon jetzt ihre Kapazitätsgrenzen. Um diesen Bedarf zu decken, müssen die Wasserversorger in den nächsten Jahren neue Wassergewinnungsanlagen bauen bzw. alte reaktivieren. Darüber hinaus muss insbesondere in die bereits vor 1990 hergestellten Wasserversorgungssysteme investiert werden, um ihre Substanz zu erhalten.

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Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zu finden: Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

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Trinkwassernotversorgung

Die Trinkwassernotversorgung in Deutschland beruht auf dem am 24. August 1965 beschlossenen Wassersicherstellungsgesetz (WasSG). Dieses regelt u.a. die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit dem lebensnotwendigen Bedarf an Trinkwasser im Verteidigungsfall. Zu diesen Zwecken sieht das Gesetz Eingriffsmöglichkeiten bei den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) vor. Die Maßnahmen, zu denen die WVU verpflichtet werden können, härten in aller Regel die Anlagen nicht nur für den Verteidigungsfall, sie bewirken durch die Härtungsmaßnahmen auch eine höhere Durchhaltefähigkeit bei anderen Schadenszenarien unterhalb des Verteidigungsfalls. Zum Ausgleich dieses Vorteils sollen in diesen Fällen die Ausgaben des Verpflichteten nur zum Teil durch den Bund ersetzt werden. Lediglich für die Trinkwassernotbrunnen, die bei einem Schadenszenario unterhalb des Verteidigungsfalls nur einen geringfügigen Nutzen für die Trinkwasserversorgung haben, trägt der Bund 100 % der Ausgaben. Bei künftigen Maßnahmen sollte der Doppelnutzen und die hiermit verbundene anteilige Finanzierung zwischen Bund und verpflichteter Institution gestärkt werden.

Die gemäß den Vorgaben des WasSG errichteten Anlagen zu Zwecken des Zivilschutzes können nach § 8 des WasSG auch bei Katastrophen in Friedenszeiten herangezogen werden und verstärken somit die kommunalen Ressourcen für die Ersatz- und Notwasserversorgung. Die Maßnahmen für die Notwasserversorgung werden nach dem Wassersicherstellungsgesetz durchgeführt.

Planung und Realisierung der Einzelmaßnahmen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.

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Wasserentnahmeentgelt

Die Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) ist am 30. Dezember 2011 in Kraft getreten. Danach erhebt das Land Sachsen-Anhalt ein Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung eines Gewässers durch
•    Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
•    Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser.

Das Landesverwaltungsamt ist für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zuständig. Erstmals wurde es im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erhoben. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden vollständig für wasserwirtschaftliche Zwecke eingesetzt.

Weitergehende Informationen zu Ansprechpartnern, Formularen und Anträgen sind auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes eingestellt.

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Trinkwassernotversorgung

Die Trinkwassernotversorgung in Deutschland wurde ursprünglich für den Verteidigungsfall konzipiert. Daher ist der Bund für die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Trinkwasserbedarfs der Bevölkerung im Verteidigungsfall verantwortlich. Allerdings hat sich die Bedrohungslage in den vergangenen 20 Jahren verändert. Bedrohungen gehen heute eher von terroristischen Angriffen oder Naturkatastrophen als von kriegerischen Auseinandersetzungen aus.

Die Trinkwassernotversorgung ist so konzipiert, dass die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte bei Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung unmittelbar über einfach zu bedienende Brunnenanlagen im Verbrauchsgebiet versorgt werden können. Damit stellt sie einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit in der Wasserversorgung dar.

Die Maßnahmen für die Notwasserversorgung werden nach dem Wassersicherstellungsgesetz durchgeführt.

Planung und Realisierung der Einzelmaßnahmen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt. Die Maßnahmen werden vom Bund (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe) finanziert.

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Referat Abwasserbeseitigung, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Wasserversorgung, Gewässerschutz, Wasserrahmenrichtlinie

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 567-1551
E-Mail: VzAl2(at)mwu.sachsen-anhalt.de