Menu
menu

Pro­dukt­ver­ant­wor­tung

Nach dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip tra­gen Her­stel­ler und die­je­ni­gen, die Pro­duk­te in den Ver­kehr brin­gen oder im­por­tie­ren, die um­fas­sen­de Ent­sor­gungs­ver­ant­wor­tung für deren um­welt­ge­rech­te Ver­wer­tung und Be­sei­ti­gung.

Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht

Jähr­lich fal­len über 18 Mil­lio­nen Ton­nen Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le in Deutsch­land an und der Ver­brauch steigt wei­ter­hin. Um die­sen Ent­wick­lun­gen ent­ge­gen zu wir­ken und Ab­fäl­le von Ein­weg­ver­pa­ckun­gen zu ver­mei­den, ist das An­ge­bot von Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen es­sen­ti­ell. Dies soll durch die Mehr­weg­san­ge­bots­pflicht un­ter­stützt wer­den.

Ak­tio­nen zu Elek­tro­schrott

Elek­tro­schrott stellt einen der am schnells­ten wach­sen­den Ab­fall­strö­me dar. Die immer stär­ke­re Ver­brei­tung und die schnel­le Mo­dell­fol­ge im Elek­tronik­be­reich be­an­spru­chen die na­tür­li­chen Res­sour­cen der Erde in hohem Maße. Die in den Ge­rä­ten ent­hal­te­nen Schad­stof­fe be­las­ten die Um­welt. Aus Umwelt-​ und Res­sour­cen­sicht ist somit eine lange Nut­zungs­dau­er an­zu­stre­ben, an deren Ende eine mög­lichst voll­stän­di­ge Er­fas­sung und hoch­wer­ti­ge Be­hand­lung der Elek­tro­alt­ge­rä­te ste­hen soll­te. Hin­wei­se zur kor­rek­ten Ent­sor­gung von Elek­tro­schrott für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sind bei­spiels­wei­se im Falt­blatt des Lan­des­am­tes für Um­welt­schutz Sachsen-​Anhalt zu fin­den.

Jede Ak­ti­on zur För­de­rung der Samm­lung, der Re­pa­ra­tur, der Wie­der­ver­wen­dung oder Wie­der­ver­wer­tung von Elek­tro­schrott ist im Rah­men des In­ter­na­tio­na­len Elektroschrott-​Tages am 14. Ok­to­ber jeden Jah­res will­kom­men! Für wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Ak­ti­ons­tag be­su­chen Sie den ent­spre­chen­den Be­reich der Web­site des WEEE-​Forums. Hier kön­nen Sie auch eine ei­ge­ne Ak­ti­on re­gis­trie­ren.

Vor­schrif­ten zur Pro­dukt­ver­ant­wor­tung

Die ab­fall­recht­li­chen Grund­la­gen sind im drit­ten Teil des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes for­mu­liert. Ziel ist es Pro­duk­te so zu ge­stal­ten, dass

  • Res­sour­cen ge­schont,
  • das Ent­ste­hen von Ab­fäl­len ver­min­dert,
  • eine Wie­der­ver­wer­tung er­mög­licht und schließ­lich
  • eine um­welt­ver­träg­li­che Ver­wer­tung oder Be­sei­ti­gung der zu Ab­fall ge­wor­de­nen Pro­duk­te si­cher ge­stellt wer­den.

Die we­sent­li­chen In­stru­men­te der Pro­dukt­ver­ant­wor­tung sind Rück­nah­me­pflich­ten der Her­stel­ler für ihre zu Ab­fall ge­wor­de­nen Pro­duk­te sowie die Fest­le­gung von Sammel-​ und Ver­wer­tungs­an­for­de­run­gen. Aber auch kon­kre­te An­for­de­run­gen an die Pro­dukt­ge­stal­tung sind fest­ge­legt. An­satz­punkt hier­bei ist die An­nah­me, dass die Her­stel­ler die Zu­sam­men­set­zung, die In­halts­stof­fe und die Aus­wir­kun­gen ihrer Pro­duk­te am bes­ten ken­nen. Sie sind somit am ehes­ten in der Lage, diese nach der Nut­zungs­pha­se in Wert- und Schad­stof­fe zu tren­nen und einer Wie­der­ver­wen­dung oder einer hoch­wer­ti­gen Ver­wer­tung zu­zu­füh­ren.

Die Pro­dukt­ver­ant­wor­tung wurde in Deutsch­land ins­be­son­de­re für Ver­pa­ckun­gen, Altöl, Bat­te­rien, Alt­fahr­zeu­ge sowie Elek­tro­alt­ge­rä­te ein­ge­führt. Re­ge­lun­gen sind bei­spiels­wei­se in den fol­gen­den ab­fall­recht­li­chen Vor­schrif­ten zu fin­den:

Elek­troG - Elek­tro­ge­setz für das In­ver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die um­welt­ge­rech­te Ent­sor­gung von Elektro-​ und Elek­troni­kalt­ge­rä­ten

Das Elek­tro­ge­setz re­gelt, dass Elektro-​ und Elektronik-​Altgeräte ge­trennt ge­sam­melt und um­welt­ver­träg­lich ent­sorgt wer­den.

Zum un­ter­ge­setz­li­ches Re­gel­werk des Elek­troG ge­hört die Elektro-​ und Elektronikgeräte-​Stoff-Verordnung, wel­che ins­be­son­de­re die Ver­wen­dung ge­fähr­li­cher Stof­fe in Elektro-​ und Elek­tronik­ge­rä­ten be­schränkt. Au­ßer­dem gilt die Ver­ord­nung über An­for­de­run­gen an die Be­hand­lung von Elektro-​ und Elektronik-​Altgeräten. Sie ent­hält wei­ter­ge­hen­de An­for­de­run­gen an die Be­hand­lung von Elek­tro­alt­ge­rä­ten ein­schließ­lich der Ver­wer­tung und des Re­cy­clings.

BattG - Bat­te­rie­ge­setz für das In­ver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die um­welt­ge­rech­te Ent­sor­gung von Bat­te­rien und Ak­ku­mu­la­to­ren

Am 1.1.2021 ist das Erste Ge­setz zur Än­de­rung des Ge­set­zes über das In­ver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung von Bat­te­rien und Ak­ku­mu­la­to­ren in Kraft ge­tre­ten. We­sent­li­che Ele­men­te der Ge­set­zes­än­de­rung sind auf den Sei­ten des Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­ums ver­öf­fent­licht.

Der­zeit gibt es fol­gen­de Rück­nah­me­sys­te­me am Markt:

Das Ver­zeich­nis der ge­neh­mig­ten Ei­gen­rück­nah­me­sys­te­me ist auf den Sei­ten der Stif­tung Elekroaltgeräte-​Register ear hier zu fin­den.

Ver­packG - Ver­pa­ckungs­ge­setz über das In­ver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die hoch­wer­ti­ge Ver­wer­tung von Ver­pa­ckun­gen

Das mit dem Ers­ten Ge­setz zur Än­de­rung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ein­ge­führ­te Ver­bot des In­ver­kehr­brin­gens von leich­ten Kunststoff-​Tragetaschen gilt ab dem 01.01.2022.

Wei­te­re Än­de­run­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ent­hält das Ge­setz zur Um­set­zung von Vor­ga­ben der Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie und der Ab­fall­rah­men­richt­li­nie im Ver­pa­ckungs­ge­setz. Des­sen über­wie­gen­der Teil ist am 03.07.2021 in Kraft ge­tre­ten.

Es ent­hält we­sent­li­che Neue­run­gen:

  • eine ver­pflich­ten­de Mindestrezyklat-​Einsatzquote für be­stimm­te Einwegkunststoff-​Getränkeflaschen (ab 2025),
  • eine Pflicht zum An­ge­bot von al­ter­na­ti­ven Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen beim In­ver­kehr­brin­gen von Einwegkunststoff-​Lebensmittelverpackungen und von Einweg-​Getränkebechern (ab 2023),
  • eine Pflicht zur Ge­trennt­samm­lung von be­stimm­ten Einwegkunststoff-​Getränkeflaschen, die v.a. über eine Aus­wei­tung der Pfand­pflicht auf na­he­zu alle Einwegkunststoff-​Getränkeflaschen sowie auf alle Ge­trän­ke­do­sen 2022 er­reicht wer­den soll (ab 2022, für mit Milch oder Milch­er­zeug­nis­sen be­füll­te Fla­schen erst ab 2024)  und
  • eine Prüf­pflicht für Be­trei­ber von Online-​Marktplätzen, ob die bei ihrer Platt­form ge­lis­te­te Her­stel­ler im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter der Zen­tra­len Stel­le ver­zeich­net sind und sich bei einem dua­len Sys­tem be­tei­ligt haben.

 -  In­for­ma­tio­nen zur Ent­sor­gung von Ver­pa­ckungs­ab­fäl­len

EWK­Ver­botsV - Einwegkunststoff-​Verbotsverordnung für das Ver­bot des In­ver­kehr­brin­gens von be­stimm­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten und von Pro­duk­ten aus oxo-​abbaubarem Kunst­stoff

Künf­tig sol­len be­stimm­te Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te ver­bo­ten sein, für die es be­reits um­welt­freund­li­che Al­ter­na­ti­ven gibt. Das Ver­bot be­trifft Pro­duk­te wie Wat­te­stäb­chen, Ein­mal­be­steck und -​teller, Trink­hal­me, Rühr­stäb­chen, Wat­te­stäb­chen und Luft­bal­lon­stä­be aus Kunst­stoff. Auch To-​Go-Lebensmittelbehälter und Ge­trän­ke­be­cher aus ge­schäum­tem ex­pan­dier­tem Po­ly­sty­rol (auch be­kannt als Sty­ro­por) sol­len nicht mehr auf den Markt kom­men. Die Ver­ord­nung setzt die EU-​Einwegkunststoff-Richtlinie um und ist am 3.7.2021 in Kraft ge­tre­ten.

EWK­KennzV Ein­weg­kunst­stoff­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung über die Be­schaf­fen­heit und Kenn­zeich­nung von be­stimm­ten Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten

Die EWK­KennzV setzt wei­te­re Teil­aspek­te der EU-​Einwegkunststoffrichtlinie um. So dür­fen ab dem 03.07.2024 Einweg-​Getränkebehälter aus Kunst­stoff nur noch in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn ihre Kunst­stoff­ver­schlüs­se und -​deckel für die ge­sam­te Nut­zungs­pha­se fest mit den Be­häl­tern ver­bun­den sind. Da­ne­ben wird ge­re­gelt, dass ab dem 03.07.2021 be­stimm­te Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­te auf ihrer Ver­pa­ckung (Hy­gie­ne­ein­la­gen, Tam­pons und Tam­po­n­ap­pli­ka­to­ren, Feucht­tü­cher, Ta­bak­pro­duk­te mit kunst­stoff­hal­ti­gen Fil­tern) oder auf dem Pro­dukt (Ge­trän­ke­be­cher) eine Kenn­zeich­nung tra­gen. Die Kenn­zeich­nung soll auf zu ver­mei­den­de Ent­sor­gungs­me­tho­den hin­wei­sen. Eben­so soll deut­lich wer­den, dass das Pro­dukt Kunst­stoff ent­hält und wel­che ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen eine un­sach­ge­mä­ße Ent­sor­gung für die Um­welt hat. Die EWK­KennzV ist am 03.07.2021 in Kraft ge­tre­ten.

Alt­fahr­zeugV - Alt­fahr­zeug­ver­ord­nung für die Über­las­sung, Rück­nah­me und um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung von Alt­fahr­zeu­gen

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf den Sei­ten des Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­ums.

Zum Sei­ten­an­fang

Ab­fall­recht­li­che Markt­über­wa­chung

Eben­falls in die­sen ab­fall­recht­li­che Vor­schrif­ten ge­re­gelt sind pro­dukt­be­zo­ge­ne An­for­de­run­gen zur Markt­über­wa­chung. Mit der Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung der EU 2019/1020 wur­den die Vor­schrif­ten zur Markt­über­wa­chung mo­der­ni­siert, ins­be­son­de­re mit Blick auf die di­gi­ta­len Märk­te. Die Län­der­ar­beits­ge­mein­schaft Ab­fall hat In­for­ma­tio­nen zur Markt­über­wa­chung hier ver­öf­fent­licht, unter an­de­rem das Markt­über­wa­chungs­kon­zept in der Fas­sung vom Mai 2022.

Voll­zugs­hil­fe zur Markt­über­wa­chung in Sachsen-​Anhalt (Hand­buch und Leit­fä­den in den An­hän­gen 1 bis 5 (auf der Seite des LAU, rech­te Ru­brik)

Län­der­über­grei­fen­de Ser­vice­stel­le Markt­über­wa­chung

Zum Sei­ten­an­fang