Rechtsvorschriften und Organisation
Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz
Zum 1. Januar 2024 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten.
Das Gesetz verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben.
Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet.
Nähere Informationen zum Registrierungsprozess und zum Einwegkunststofffonds finden Sie hier: https://www.einwegkunststofffonds.de/de
Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten?
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG obliegen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben.
Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn keine Registrierung vorliegt!
Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG
Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung.
Die Bestätigung der Anspruchsberechtigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten leiten sich aus der Fach- /Rechtsaufsicht der jeweiligen landesrechtlichen Anspruchsgrundlage ab und bestehen in Sachsen-Anhalt wie folgt:
- LVwA, Referat 401 (zuständige obere Abfallbehörde) für die Landkreise /kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
- LVwA, Referat 206 (zuständige obere Kommunalaufsichtsbehörde) für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte (z.B. Formen der kommunalen Zusammenarbeit),
- LVwA, Referat 307 (zuständige obere Straßenaufsichtsbehörde) für die Gemeinden, Straßen innerorts gemäß § 47 StrG LSA.
Sie können Ihre Anträge unter der folgenden Adresse einreichen:
Funktionspostfach: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de.
Nutzen Sie bitte für die Bestätigung das vom Umweltbundesamt bereitgestellte Formular.
Was ist außerdem zu beachten?
Dem Landesverwaltungsamt obliegt nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt.
Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine Leistungsmeldung abgeben.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
Übersicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
Magdeburg
Halle
Dessau-Roßlau
Altmarkkreis Salzwedel
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Landkreis Börde
Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR
Landkreis Jerichower Land
Landkreis Mansfeld-Südharz
Saalekreis
Salzlandkreis
Landkreis Stendal
Landkreis Wittenberg
Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft
Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts.
In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind.
Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts.
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen.
Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Einzelheiten sind in der Vollzugshilfe Sachsen-Anhalts erläutert, die auf Anforderung zugesandt werden kann.
Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden.
Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt.
Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen
Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der neue Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren.
Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.