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Mineralische Ersatzbaustoffe

Mineralische Abfälle

Mineralische Abfälle bestehen hauptsächlich aus mineralischen Bestandteilen wie Steinen, Sand oder Lehm und enthalten einen geringen Anteil an organischen Stoffen. Sie entstehen in der Regel bei Sanierungs-, Abbruch- und Neubauprojekten und fallen daher in die Kategorie der sogenannten Bau- und Abbruchabfälle. Darüber hinaus werden auch industrielle und prozessbedingte Abfälle wie Asche (aus der Hausmüllverbrennung) und Schlacke (aus Stahlwerken) zu den mineralischen Abfällen gezählt.

Mineralische Abfälle stellen mit etwa 55 % ihres Gesamtabfallaufkommens den größten Abfallstrom in Deutschland dar. Die Rückführung dieser Abfälle als sekundäre Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf birgt daher ein beträchtliches Potenzial für den Schutz von Ressourcen.

Indem mineralische Abfälle wiederverwertet und als Rohstoffe in verschiedenen Industriezweigen eingesetzt werden, kann deren Verbrauch reduziert und somit der Bedarf an primären Rohstoffen verringert werden. Dies trägt zur Schonung natürlicher Ressourcen bei und unterstützt gleichzeitig eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft.

Ersatzbaustoffverordnung

Erstmals werden einheitliche Anforderungen an die Herstellung und Verwendung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken durch die bundesweite Vorschrift namens "Ersatzbaustoffverordnung" (kurz: ErsatzbaustoffV) geregelt.

Ein zentraler Begriff in dieser Verordnung ist der "mineralische Ersatzbaustoff". Dieser bezeichnet einen Baustoff, der entweder aus mineralischen Abfällen hergestellt wird oder als Nebenprodukt anfällt und für den Einsatz in technischen Bauwerken geeignet und vorgesehen ist. Die Verordnung unterteilt die mineralischen Ersatzbaustoffe in verschiedene Materialarten und -klassen. Im Allgemeinen können Recyclingbaustoffe, Hausmüllverbrennungsaschen und Rückstände aus industriellen Prozessen (wie Hochofen- und Stahlwerksschlacke oder Flugaschen aus Verbrennungsprozessen) unterschieden werden. Einige mineralische Ersatzbaustoffe werden zusätzlich in Materialklassen (z. B. "Recyclingbaustoff" - RC) unterteilt, beispielsweise RC-1, RC-2, RC-3. Die Materialklassen unterscheiden sich anhand ihrer umweltrelevanten Parameter.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verordnung umweltrelevante Anforderungen für den Einsatz der mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festlegt. Bautechnische Anforderungen oder Eigenschaften werden in dieser Verordnung nicht behandelt, sondern ergeben sich aus den einschlägigen Normen oder Richtlinien für das jeweilige Bauwerk.

Güteüberwachung

Ein wesentliches Element der ErsatzbaustoffV ist die Güteüberwachung. Bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Güteüberwachung der Aufbereitungsanlage. Diese besteht aus dem Eignungsnachweis (EgN), der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und der Fremdüberwachung (FÜ).

Vor der regelmäßigen Güteüberwachung muss zunächst ein Eignungsnachweis (EgN) erbracht werden. Der EgN beinhaltet eine Erstprüfung und eine Betriebsbeurteilung. Die Erstprüfung umfasst die erstmalige analytische Untersuchung des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffes. Bei der Betriebsbeurteilung erfolgt eine Überprüfung der technischen Anlagenkomponenten, der Betriebsorganisation und der personellen Ausstattung der Aufbereitungsanlage. Mit dem Eignungsnachweis wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Herstellung eines bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffes erfüllt sind.

Die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) wird vom Betreiber der Aufbereitungsanlage gemäß festgelegter Prüfintervalle durchgeführt, um die Qualität der hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe zu überprüfen. Dabei werden Proben entnommen und anhand spezifischer Parameter analysiert.

Die Fremdüberwachung (FÜ) wird von einer externen Stelle durchgeführt, die auch die Probenahme vor Ort durchführt. Bei Aufbereitungsanlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden, müssen bei jeder zweiten Fremdüberwachung zusätzliche Materialwertuntersuchungen durchgeführt werden. Im Rahmen der Fremdüberwachung erfolgt auch eine Bewertung der Werkseigenen Produktionskontrolle. Am Ende der Fremdüberwachung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt.

Die Prüfungen im Rahmen des Eignungsnachweises (EgN) und der Fremdüberwachung (FÜ) dürfen nur von sogenannten „Überwachungsstellen“ durchgeführt werden. Dies sind entweder

  • Anerkannte Prüfstellen, die nach RAP Stra 15 für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt oder
  • gemäß DIN EN ISO DIN EN ISO 17065 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ zertifiziert sind.

Da derzeit keine Akkreditierung nach der DIN EN ISO 17065 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ möglich ist, können die erforderlichen Aufgaben der Überwachungsstellen nur durch RAP-Str-Prüfstellen durchgeführt werden.

Eine Liste anerkannter Prüfstellen kann auf den Seiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abgerufen werden.

Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe

Die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen hängen von der Einbauweise, den Materialeigenschaften und den Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht ab. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen und Einbautabellen der ErsatzbaustoffV.

Im Grundsatz steht der Schutz des Grundwassers im Fokus. Dies bedeutet, dass je nach hydrologischer Situation (Abstand des Wassers zum Grundwasser, Wasserschutzgebiete) und geologischer Beschaffenheit (Bodenart) bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe mit ihren jeweiligen Materialqualitäten in verschiedenen Einbauweisen verwendet werden dürfen.

Ein wesentlicher Faktor für die Bewertung der hydrologischen Situation ist der Abstand des Grundwassers zum mineralischen Ersatzbaustoff, auch als grundwasserfreie Sickerstrecke bezeichnet. Der einzuhaltende Grundwasserabstand hängt von der Materialqualität ab und wird als "günstig" oder "ungünstig" eingestuft. Zusätzlich wird ein Sicherheitszuschlag von 0,50 Metern berücksichtigt.

Die geologische Situation wird anhand der Bodenart bestimmt, die unterhalb des Einsatzhorizonts des jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffs vorhanden ist. Die Unterteilung erfolgt in Sand, Lehm, Schluff und Ton.

Die hydrologischen und geologischen Eigenschaften werden als Grundwasserdeckschicht zusammengefasst und bilden somit ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen.

Für jede Materialart und Materialklasse sind entsprechend der Grundwasserdeckschicht bestimmte Einbauweisen zugelassen. Die entsprechenden zugelassenen Einbauweisen sind in den Einbautabellen festgelegt.

LAGA-Vollzugshinweise

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der Hinweise und Informationen zur ErsatzbaustoffV enthält. Dieses Dokument richtet sich sowohl an Behörden als auch an Anwender und bietet zusätzliche Informationen zum Anwendungsbereich und zu Begriffsbestimmungen. Es werden auch allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung erläutert und Fragen zur Probenahme und Analytik beantwortet.

Das Dokument kann auf den Seiten der LAGA abgerufen werden: FAQ ErsatzbaustoffV

Leitfaden Mineralische Abfälle

Der "Leitfaden zur Wiederverwendung und Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen-Anhalt" ist ein umfassender Leitfaden, der aus verschiedenen Modulen besteht und Richtlinien für den nachhaltigen Umgang mit mineralischen Abfällen bereitstellt. Bisher hat der Leitfaden die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen-Anhalt festgelegt. Der Leitfaden ist eine gemeinsame Initiative des Ministeriums, des Umweltvereinigung Mitteldeutsches Kompetenznetzwerk Kreislaufwirtschaft e.V., der Industrie- und Handelskammern Sachsen-Anhalt und des Bauindustrieverbands Ost e.V..

Mit der Einführung der ErsatzbaustoffV werden nun bundesweit einheitliche Vorschriften in Form einer Rechtsverordnung für die Herstellung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festgelegt. Dies bedeutet, dass die Module "Regelungen für stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (RsVminA)" und "Einsatz von mineralischen Abfällen als qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe in technischen Bauwerken (E RC ST)" grundsätzlich keine Anwendung mehr finden. Allerdings können mineralische Abfälle auf Grundlage dieser Module weiterhin eingestuft und verwendet werden, basierend auf Übergangsvorschriften oder bestehenden Altzulassungen. Die genaue Vorgehensweise sollte jedoch mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Obwohl einige Module des Leitfadens nur noch vorübergehend Anwendung finden, bleibt das Erfolgsmodell des Leitfadens bestehen. In naher Zukunft werden weitere Module entwickelt, um zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit mineralischen Abfällen zu beantworten und als Leitfaden zur Verfügung zu stellen.

Dokumente des Leitfadens:

Anregungen zum Leitfaden können weiterhin an die Kontaktadresse recyclingbaustoff(at)mwu.sachsen-anhalt.de gesendet werden.

Zuständige Behörden

In Sachsen-Anhalt sind die Abfallbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden und Ansprechpartner für die Umsetzung der ErsatzbaustoffV. Grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörde zuständig. Für Aufbereitungsanlagen, die der Verfahrensart G gemäß 4. BImSchV zuzuordnen sind, ist das Landesverwaltungsamt als obere Abfallbehörde zuständig.

Referat Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit und allgemeiner Gesundheitsschutz


Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 567- 1506
E-Mail: VzAl4(at)mwu.sachsen-anhalt.de
 

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