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Abfalleinstufung / Gefährliche Abfälle

Abfälle sind nach den Vorgaben des europäischen Abfallverzeichnisses einzustufen. Im Rahmen der Einstufung ist ebenso festzulegen, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Abfalleinstufung in Sachsen-Anhalt - Anwendungshilfe

Eine präzise Einstufung – im Einklang mit den Anforderungen des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts – ist essenziell für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen. 

Die Anwendungshilfe zur zielgerichteten Einstufung von Abfällen (Stand Juni 2026) soll es den Erzeugern und sonstigen zur Abfalleinstufung Verpflichteten in Sachsen-Anhalt erleichtern, eine korrekten Klassifizierung von Abfällen durchzuführen. 

Die Anwendungshilfe berücksichtigt

  • die grundsätzliche Einstufungssystematik,
  • eine Abgrenzung gefährlicher Abfälle, 
  • spezifische Regelungen für Sachsen-Anhalt und
  • weitere zur Einstufung relevante Regelwerke.

Gefährliche Abfälle

An gefährliche Abfälle sind besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwertung oder Beseitigung zu richten. Sie  sind im Gesamt-Abfallverzeichnis besonders gekennzeichnet. Von den 842 Abfallarten sind 408 als gefährliche Abfälle mit einem "*" gekennzeichnet. Zu etwa 200 von ihnen existieren sogenannte Spiegeleinträge, die keine entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. Als Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung dieser Spiegeleinträge dient in Sachsen-Anhalt die Anwendungshilfe zur zielgerichteten Einstufung von Abfällen.

Entsorgung und Überwachung

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Sachsen-Anhalt rein privatrechtlich organisiert. Andienungspflichten bestehen seit Aufhebung der Abfallandienungsverordnung nicht mehr. Bei die Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen sind jedoch die gegebenenfalls bestehenden Andienungspflichten anderer Bundesländer zu beachten.

Die Überwachung der Entsorgung ist im Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie in der Nachweisverordnung geregelt. Wesentlicher Teil ist die elektronische Nachweis- und Registerführung für gefährliche Abfälle.

Die elektronische Nachweisführung erfordert weitere Regelungen. So wurden Fragen und Antworten zum eANV sowie ein Leitfaden zum elektronischen Nachweisverfahren vom BMUV veröffentlicht. Ferner beinhaltet das Umsetzungsmodell zur elektronischen Nachweisführung die Errichtung einer Zentralen Koordinierungsstelle der Länder. Sie soll die bundesweite Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden gewährleisten.

Zur Konkretisierung und Erläuterung der nachweisrechtlichen Vorschriften wurde in Sachsen-Anhalt die „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“, veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 27, verbindlich eingeführt.

Praktisch wird die abfallrechtliche Überwachung zu großen Teilen elektronisch realisiert: mit den gemeinsamen Abfall-DV-Systemen der Länder (GADSYS) und dem Abfallüberwachungssystem (ASYS).

Das Landesamt für Umweltschutz fungiert als Knotenstelle des Landes bei der landesweiten Entsorgung gefährlicher Abfälle. Auf den dortigen Webseiten finden Sie weitergehende Informationen zu ASYS und zum elektronischen Nachweisverfahren.

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Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von Abfällen in Zusammenhang mit der Corona-Krise

Mit diesem Dokument bietet das Ministerium Hilfestellung zur richtigen Einstufung und Entsorgung von Abfällen die im Rahmen der Corona-Pandemie anfallen.

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