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Trans­port ra­dio­ak­ti­ver Stof­fe

Jedes Jahr wer­den in Deutsch­land meh­re­re hundert­tausend Trans­porte radio­akti­ver Stof­fe durch­ge­führt. Das be­deu­tet, dass jeden Tag etwa 1.200 Ver­sand­stücke mit radio­akti­vem In­halt auf Stra­ße, Schie­ne, zur See und in der Luft quer durch ganz Deutsch­land be­för­dert wer­den.

Trans­port­auf­kom­men

Die meis­ten die­ser Trans­porte fin­den für Mess- und For­schungs­ein­rich­tungen sowie für medi­zinische An­wen­dun­gen statt. Dem­ge­gen­über fal­len auf den Trans­port ab­ge­bran­nter Brenn­ele­men­te ledig­lich 0,02 Pro­zent vom Gesamt­anteil aller Trans­porte. Doch auf diese jähr­lich knapp 100 CASTOR-​Transporte ent­fal­len mehr als 99,5 Pro­zent der ins­ge­samt be­förderten Akti­vität. Eine wei­te­re ge­rin­ge An­zahl von Trans­porten ist not­wen­dig für die Ver­sor­gung der Kern­kraft­werke mit Kern­brenn­stof­fen und die Entsor­gung sons­tiger radioakti­ver Be­triebs­abfälle von dort.

Ge­neh­mi­gung und Über­wa­chung der Trans­por­te

Bei der Be­för­derung der radio­akti­ven Stof­fe sind die Vor­schrif­ten des Atom­rechts und des Ver­kehrs­rechts zu be­ach­ten.

Für die meis­ten Be­för­derungen radio­akti­ver Stof­fe be­darf es kei­ner be­son­deren Ge­neh­migung oder Zulas­sung, da das radio­lo­gische Ge­fähr­dungs­po­ten­tial die­ser Trans­porte sehr be­grenzt ist. Den­noch han­delt es sich im ver­kehrs­recht­lichen Sinn auch hier um Ge­fahr­gut­trans­porte, so dass die dafür einschlä­gigen Vor­schrif­ten einge­halten wer­den müs­sen.

Über­steigt die Akti­vität der zu trans­portieren­den radio­akti­ven Stof­fe be­stim­mte Grenz­werte, die im Atom­ge­setz und in den Trans­port­vor­schrif­ten fest­ge­legt sind, so be­nötigt das Trans­port­unter­neh­men eine Be­för­derungs­ge­neh­migung. Wel­che Be­hörde diese Ge­neh­migung er­teilt, rich­tet sich nach der Art der radioakti­ven Stof­fe und dem Be­för­derungs­weg:

  • Bevor Kern­brenn­stoffe oder an­de­re Groß­quel­len auf öf­fent­lichen Ver­kehrs­wegen be­för­dert wer­den dür­fen, muss eine Ge­neh­migung durch das Bundes­amt für Strahlen­schutz er­teilt wer­den.
  • Die Be­för­derung sons­tiger radio­akti­ver Stof­fe wer­den für den Schienen­weg durch das Eisenbahn-​Bundes­amt und für den Luft­weg durch das Luft­fahrt­bundes­amt ge­neh­migt.
  • Die Ge­neh­migung für den Trans­port sons­tiger radio­akti­ver Stof­fe auf der Stra­ße er­geht von der je­weils für das Trans­port­unter­nehmen zu­stän­digen Landes­behörde. Im Land Sachsen-​Anhalt er­teilt diese Ge­neh­migung das Landes­amt für Ver­braucher­schutz (§ 9 At-​ZustVO).

Auf­sicht

Die Auf­sicht über die Ein­hal­tung der Ge­neh­migungs­an­for­derungen bei der Be­för­derung von Kern­brenn­stof­fen und Groß­quellen liegt beim Eisen­bahn-​Bundes­amt für Schienen­trans­porte und beim Luft­fahrt­bundes­amt für Luft­trans­porte.

Die Auf­sicht über den Trans­port von Kern­brenn­stoffen auf der Stra­ße wird auf dem Ge­biet des Lan­des Sachsen-​Anhalt vom Landes­amt für Umwelt­schutz wahr­ge­nom­men. Die Po­li­zei küm­mert sich dabei um den er­forder­lichen Schutz gegen Stör­maß­nahmen.

Die Be­för­derung von Kern­brenn­stoffen im Land Sachsen-​Anhalt ist nicht die Regel, kann je­doch im Hin­blick auf den Durch­gangs­ver­kehr nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Den zu­stän­digen Landes­be­hörden wer­den die Trans­por­te je­doch mindes­tens 48 Stun­den vor­her an­ge­kündigt.

Die für den Um­gang mit sons­tigen radio­akti­ven Stof­fen zu­stän­digen Ge­neh­migungs­be­hörden des Lan­des Sachsen-​Anhalt üben gleich­zeitig die Auf­sicht über die Be­för­derung die­ser Stof­fe aus. Diese Be­hör­den sind das Minis­terium für Land­wirt­schaft und Um­welt, das Landes­amt für Geo­logie und Berg­we­sen sowie das Landes­amt für Ver­braucher­schutz.

Hin­weis:

CAS­TOR® ist ein Marken­zeichen der Gesell­schaft für Nuklear-​Service GmbH und be­deu­tet „Cask for Sto­rage and Trans­port of ra­dio­ac­ti­ve Ma­te­ri­al“.

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