Transport radioaktiver Stoffe
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere hunderttausend Transporte radioaktiver Stoffe durchgeführt. Das bedeutet, dass jeden Tag etwa 1.200 Versandstücke mit radioaktivem Inhalt auf Straße, Schiene, zur See und in der Luft quer durch ganz Deutschland befördert werden.
Transportaufkommen
Die meisten dieser Transporte finden für Mess- und Forschungseinrichtungen sowie für medizinische Anwendungen statt. Demgegenüber fallen auf den Transport abgebrannter Brennelemente lediglich 0,02 Prozent vom Gesamtanteil aller Transporte. Doch auf diese jährlich knapp 100 CASTOR-Transporte entfallen mehr als 99,5 Prozent der insgesamt beförderten Aktivität. Eine weitere geringe Anzahl von Transporten ist notwendig für die Versorgung der Kernkraftwerke mit Kernbrennstoffen und die Entsorgung sonstiger radioaktiver Betriebsabfälle von dort.
Genehmigung und Überwachung der Transporte
Bei der Beförderung der radioaktiven Stoffe sind die Vorschriften des Atomrechts und des Verkehrsrechts zu beachten.
Für die meisten Beförderungen radioaktiver Stoffe bedarf es keiner besonderen Genehmigung oder Zulassung, da das radiologische Gefährdungspotential dieser Transporte sehr begrenzt ist. Dennoch handelt es sich im verkehrsrechtlichen Sinn auch hier um Gefahrguttransporte, so dass die dafür einschlägigen Vorschriften eingehalten werden müssen.
Übersteigt die Aktivität der zu transportierenden radioaktiven Stoffe bestimmte Grenzwerte, die im Atomgesetz und in den Transportvorschriften festgelegt sind, so benötigt das Transportunternehmen eine Beförderungsgenehmigung. Welche Behörde diese Genehmigung erteilt, richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe und dem Beförderungsweg:
- Bevor Kernbrennstoffe oder andere Großquellen auf öffentlichen Verkehrswegen befördert werden dürfen, muss eine Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt werden.
- Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe werden für den Schienenweg durch das Eisenbahn-Bundesamt und für den Luftweg durch das Luftfahrtbundesamt genehmigt.
- Die Genehmigung für den Transport sonstiger radioaktiver Stoffe auf der Straße ergeht von der jeweils für das Transportunternehmen zuständigen Landesbehörde. Im Land Sachsen-Anhalt erteilt diese Genehmigung das Landesamt für Verbraucherschutz (§ 9 At-ZustVO).
Aufsicht
Die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen bei der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen liegt beim Eisenbahn-Bundesamt für Schienentransporte und beim Luftfahrtbundesamt für Lufttransporte.
Die Aufsicht über den Transport von Kernbrennstoffen auf der Straße wird auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt vom Landesamt für Umweltschutz wahrgenommen. Die Polizei kümmert sich dabei um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen.
Die Beförderung von Kernbrennstoffen im Land Sachsen-Anhalt ist nicht die Regel, kann jedoch im Hinblick auf den Durchgangsverkehr nicht ausgeschlossen werden. Den zuständigen Landesbehörden werden die Transporte jedoch mindestens 48 Stunden vorher angekündigt.
Die für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen zuständigen Genehmigungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt üben gleichzeitig die Aufsicht über die Beförderung dieser Stoffe aus. Diese Behörden sind das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Landesamt für Geologie und Bergwesen sowie das Landesamt für Verbraucherschutz.
Hinweis:
CASTOR® ist ein Markenzeichen der Gesellschaft für Nuklear-Service GmbH und bedeutet „Cask for Storage and Transport of radioactive Material“.