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Transport radioaktiver Stoffe

Jedes Jahr werden in Deutsch­land mehrere hundert­tausend Trans­porte radio­akti­ver Stoffe durchgeführt. Das be­deu­tet, dass jeden Tag etwa 1.200 Ver­sand­stücke mit radio­akti­vem Inhalt auf Straße, Schiene, zur See und in der Luft quer durch ganz Deutsch­land be­för­dert werden.

Transportaufkommen

Die meisten dieser Trans­porte finden für Mess- und For­schungs­ein­rich­tungen sowie für medi­zinische Anwendungen statt. Dem­ge­gen­über fallen auf den Trans­port ab­ge­bran­nter Brenn­ele­men­te ledig­lich 0,02 Prozent vom Gesamt­anteil aller Trans­porte. Doch auf diese jähr­lich knapp 100 CASTOR-Transporte ent­fal­len mehr als 99,5 Prozent der ins­ge­samt be­förderten Akti­vität. Eine weitere geringe An­zahl von Trans­porten ist not­wen­dig für die Ver­sor­gung der Kern­kraft­werke mit Kern­brenn­stof­fen und die Entsor­gung sons­tiger radioakti­ver Be­triebs­abfälle von dort.

Genehmigung und Überwachung der Transporte

Bei der Be­för­derung der radio­akti­ven Stoffe sind die Vor­schrif­ten des Atom­rechts und des Ver­kehrs­rechts zu beachten.

Für die meisten Be­för­derungen radio­akti­ver Stoffe bedarf es keiner be­son­deren Ge­neh­migung oder Zulas­sung, da das radio­lo­gische Ge­fähr­dungs­po­ten­tial dieser Trans­porte sehr be­grenzt ist. Den­noch handelt es sich im ver­kehrs­recht­lichen Sinn auch hier um Ge­fahr­gut­trans­porte, so dass die dafür einschlä­gigen Vor­schrif­ten einge­halten werden müssen.

Über­steigt die Akti­vität der zu trans­portieren­den radio­akti­ven Stoffe be­stim­mte Grenz­werte, die im Atomgesetz und in den Trans­port­vor­schrif­ten fest­ge­legt sind, so be­nötigt das Trans­port­unter­neh­men eine Be­för­derungs­ge­neh­migung. Welche Be­hörde diese Ge­neh­migung erteilt, richtet sich nach der Art der radioakti­ven Stoffe und dem Be­för­derungs­weg:

  • Bevor Kern­brenn­stoffe oder andere Groß­quel­len auf öf­fent­lichen Ver­kehrs­wegen be­för­dert werden dürfen, muss eine Ge­neh­migung durch das Bundes­amt für Strahlen­schutz erteilt werden.
  • Die Be­för­derung sons­tiger radio­akti­ver Stoffe werden für den Schienen­weg durch das Eisenbahn-Bundes­amt und für den Luft­weg durch das Luft­fahrt­bundes­amt ge­neh­migt.
  • Die Ge­neh­migung für den Trans­port sons­tiger radio­akti­ver Stoffe auf der Straße ergeht von der jeweils für das Trans­port­unter­nehmen zu­stän­digen Landes­behörde. Im Land Sachsen-Anhalt erteilt diese Ge­neh­migung das Landes­amt für Ver­braucher­schutz (§ 9 At-ZustVO).

Aufsicht

Die Aufsicht über die Ein­hal­tung der Ge­neh­migungs­an­for­derungen bei der Be­för­derung von Kernbrennstoffen und Groß­quellen liegt beim Eisen­bahn-Bundes­amt für Schienen­trans­porte und beim Luft­fahrt­bundes­amt für Luft­trans­porte.

Die Aufsicht über den Trans­port von Kern­brenn­stoffen auf der Straße wird auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt vom Landes­amt für Umwelt­schutz wahr­ge­nom­men. Die Polizei kümmert sich dabei um den er­forder­lichen Schutz gegen Stör­maß­nahmen.

Die Be­för­derung von Kern­brenn­stoffen im Land Sachsen-Anhalt ist nicht die Regel, kann jedoch im Hinblick auf den Durch­gangs­ver­kehr nicht aus­ge­schlos­sen werden. Den zu­stän­digen Landes­be­hörden werden die Transporte jedoch mindes­tens 48 Stunden vorher an­ge­kündigt.

Die für den Umgang mit sons­tigen radio­akti­ven Stoffen zu­stän­digen Ge­neh­migungs­be­hörden des Landes Sachsen-Anhalt üben gleich­zeitig die Auf­sicht über die Be­för­derung dieser Stoffe aus. Diese Behörden sind das Minis­terium für Land­wirt­schaft und Umwelt, das Landes­amt für Geo­logie und Bergwesen sowie das Landes­amt für Ver­braucher­schutz.

Hinweis:

CASTOR® ist ein Marken­zeichen der Gesell­schaft für Nuklear-Service GmbH und bedeutet „Cask for Storage and Transport of radioactive Material“.

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