Abfallverbringung
Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist seit dem 12.7.2007 die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen anzuwenden. Am 30.04.2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen im Amtsblatt der EU verkündet. Diese trat am 20.05.2024 in Kraft. Aufgrund der umfangreichen Änderungen gegenüber der bestehenden Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 werden viele der hierin getroffenen Regelungen erst im Jahr 2026 anzuwenden sein. Verbringer, Empfänger Transporteure und andere Akteure internationaler Abfalllieferungen sind bereits jetzt gebeten, sich mit den sich ändernden Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.
Weitere Einzelheiten zu
- den neuen rechtlichen Grundlagen der Abfallverbringung,
- ergänzenden Vorschriften, insbesondere zur EG-Verordnung Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten,
- weiteren Änderungen und Ergänzungen der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 (Formulare, Ausfüllanleitungen),
- den Leitlinien der Anlaufstelle (z.B. zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie
- den von der LAGA verabschiedeten Vollzugshilfen zur EG-Verordnung bzw. eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Überwachungsbehörden
finden Sie in der Veröffentlichung des Bundesumweltministeriums (BMUV).
Das Abfallverbringungsgesetz
Die europäischen Rechtsgrundlagen werden ergänzt durch das am 28.7.2007 in Kraft getretene Abfallverbringungsgesetz. Es ist einschließlich untergesetzlicher Vorschriften (Abfallverbringungsbußgeldverordnung, Abfallverbringungsgebührenverordnung, Zollstellen, bilaterale Vereinbarungen) ebenfalls auf den Seiten des BMU einsehbar. Zur Erläuterung der Vorschriften des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 wurde in Sachsen-Anhalt die "Vollzugshilfe zur Abfallverbringung", veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 25, verbindlich eingeführt.
Zuständige Behörden
Die Entscheidung über Ein-/Ausfuhren notifizierungspflichtiger Abfälle von und nach Sachsen-Anhalt obliegt
- - dem Landesverwaltungsamt (für alle Entsorgungsarten außer Untertagedeponien und Bergversatz)
- - dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (für Untertagedeponien und Bergversatz).
Für den Transit von Abfällen durch Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig.
Am 1.9.2001 trat nach mehrjähriger Vorbereitungsphase der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abfallverbringungsgesetz in Kraft. Damit wird der Ländervollzug zur Rückführung verbrachter Abfälle in bestimmten Fällen (z.B. bei Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden) vereinfacht, indem die Vollzugszuständigkeit beim Land Baden-Württemberg gebündelt wird. Dort zuständig ist derzeit die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH.
Kontrollplan nach EU-Abfallverbringungsverordnung
Nach Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen haben die Mitgliedsstaaten für ihren Zuständigkeitsbereich einen Kontrollplan zu erstellen. Der aktualisierte Kontrollplan des Landes Sachsen-Anhalt ist auf den Seiten des zuständigen Landesverwaltungsamtes zu finden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen, rechtliche Auskünfte und Statistiken zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich, das als nationale Anlaufstelle in Deutschland fungiert.