Informationen zur neuen Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird seit dem 12.7.2007 die
Hinweis: Auf der
Übergangsfrist für „grün gelistete Verbringungen“: Die in der
Registrierung und Autorisierung im DIWASS: In diesem
Die wichtigsten Neuerungen der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 betreffen folgende Aspekte:
- Umstellung von papiergebundenem auf elektronischen Datenaustausch zwischen Behörden sowie Behörden und Wirtschaftsteilnehmenden
- Anpassung und Konkretisierung der Regelungen zum Notifizierungsverfahren und zu den allgemeinen Informationspflichten für grün gelistete Abfälle an den elektronischen Datenaustausch
- Erschwerte Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zwecks Förderung der Verwertung von Abfällen in den Erzeugerstaaten
- Verbesserung der Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen durch eine stärkere Zusammenarbeit der EU-Staaten und strengere Regelungen u.a. zur Prüfung von Verwertungsanlagen in Drittstaaten durch Notifizierende in der EU
- Strengere Anforderungen an den Export von Abfällen aus der EU zur Vermeidung der Verlagerung europäischer Abfallprobleme in Drittstaaten, u.a. Verbot des Exports von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten
Weiterführende Informationen und Ressourcen zu folgenden Themen finden Sie auf den Themenseiten des
- rechtliche und fachliche Grundlagen sowie Statistiken zur Abfallverbringung,
- ergänzenden Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten,
- Änderungen und Ergänzungen der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 (Formulare, Ausfüllanleitungen),
- von der LAGA verabschiedeten Vollzugshilfen zur Abfallverbringungsverordnung bzw. eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Überwachungsbehörden.
Im Zusammenhang mit der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 sind für neue und bestehende Verbringungen und Notifizierungen folgende Übergangsvorschriften zu beachten:
- Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 ab 21.05.2026,
- Ausfuhr von Abfällen der grünen Liste in Nicht-OECD-Staaten bis 21.05.2027 nach alter
Staatenliste , danach nach einer neuen Staatenliste der EU-Kommission, - Generelles Verbot des Exports von Kunststoffabfällen (Abfallcode B3011 bzw. EU3011) in Nicht-OECD-Staaten ab 21.11.2026,
- Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 auf notifizierte Verbringungen mit Empfangsbestätigung der Empfängerbehörde vor 21.5.2026 mit Abschluss der Verbringung bis 21.05.2027,
- Abschluss von Verbringungen mit bestehenden Vorabzustimmung bis 21.05.2029.
Die europäischen Rechtsgrundlagen werden durch das am 28.07.2007 in Kraft getretene
Notifizierungen oder Anzeigen für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste von und nach Sachsen-Anhalt obliegen
- dem
Landesverwaltungsamt (LVwA) für alle Entsorgungsarten außer Untertagedeponien und Bergversatz und - dem
Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) für Untertagedeponien und Bergversatz.
Für den Transit von Abfällen durch Deutschland ist das
Seit dem 01.09.2001 gilt der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abfallverbringungsgesetz. Damit wird der Ländervollzug zur Rückführung verbrachter Abfälle in bestimmten Fällen (z.B. bei Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden) vereinfacht, indem die Vollzugszuständigkeit beim Land Baden-Württemberg gebündelt wird. Dort zuständig ist derzeit die
Nach § 11a des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2a der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 haben die Mitgliedsstaaten für ihren Zuständigkeitsbereich Kontrollpläne für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Abfallverbringungsgesetzes zu erstellen. In Sachsen-Anhalt ist hierfür das LVwA zuständig. Der aktuelle
Die Informationen dieser Seite werden
Information about Transboundary shipments of waste in english you can find
