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Ökokonto setzt Eingriffsregelung um

Mehr Flexibilität im Naturschutz

Mit der Ökokonto-Verordnung bietet das Land Sachsen-Anhalt einen Weg, die Eingriffsregelung umzusetzen. Seit 2005 regelt diese Verordnung das Verfahren, die Zuständigkeit, den Handel sowie Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätze für die Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen. Damit besteht die Möglichkeit, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ohne Bezug zu einem konkreten Eingriff durchzuführen, diese auf dem Ökokonto gutzuschreiben und später beim Vollzug eines Eingriffs als Kompensationsmaßnahme anerkennen zu lassen. Ziel der Regelung ist es, mehr Freiraum bei der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zu bekommen.

Das Ökokonto, das der Verrechnung von vorab durchgeführten Kompensationsmaßnahmen über die nachträgliche Zuordnung zu Eingriffen dient, ist damit ein wirksames Hilfsinstrument zur erleichterten Abarbeitung der Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, aber auch der Verfahrensvereinfachung/-beschleunigung.

Hieraus ergeben sich im einzeln in der Praxis viele Vorteile:

  • erhebliche Erleichterung bei Bereitstellung von Kompensationsflächen und -maßnahmen im konkreten Planungsverfahren
  • Verkürzung von Planungszeiträumen, da zeitaufwendige Suche nach Kompensationsmaßnahmen weitgehend entfällt
  • Verringerung von Umsetzungsdefiziten durch vorzeitige Maßnahmendurchführung bzw. Sicherung der Flächenverfügbarkeit
  • Vorteile für Natur und Landschaft, da ohne Zeitdruck geeignete (Ökokonto-)Maßnahmen durchgeführt werden können, die zum Zeitpunkt der Anrechnung eine größere naturschutzfachliche Wertigkeit erreicht haben und entsprechend höher (d. h. Flächen sparender) angerechnet werden können
  • verbesserte Abstimmung mit anderen Raumnutzungsansprüchen und Verringerung von Nutzungskonflikten, da Ausgleichsflächen planerisch im Rahmen eines Ökokontos frühzeitig in ein räumliches Gesamtkonzept eingebunden werden können
  • Möglichkeit für Landnutzer, durch Handel mit Ökokontoflächen bzw. Ökopunkten ggf. zusätzliches Einkommen zu schaffen.

Inhalt der Ökokonto-Verordnung und Ablauf des Verfahrens

Wer entsprechende Ökokontomaßnahmen durchführen will, muss sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) wenden. Diese prüft, bewertet und bestätigt die geplante Ökokontomaßnahme.

Die untere Naturschutzbehörde hat aber auch die Aufgabe, Antragsteller zu beraten und damit zugleich sicherzustellen, dass nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die anerkennungsfähig im Sinne der Ökokonto-Verordnung sind.

Nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde wird die vorgesehene Ökokontomaßnahme in das Ökokonto aufgenommen, also (übertragen gesprochen) „eingebucht".

Die Anrechnung der Ökokontomaßnahme für einen Eingriff erfolgt im jeweiligen (eingriffsrelevanten) Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren. Hierzu wird sie zum Anrechnungszeitpunkt noch einmal aktuell bewertet, um die anrechenbaren Ökopunkte, das heißt die „ökologische Verzinsung" festzustellen.
Die anrechnungsfähigen Ökopunkte ergeben sich dabei aus der Differenz der zum Anrechnungs- und der zum Ausgangszeitpunkt ermittelten Wertigkeit der Flächen.

Die Bewertung erfolgt jeweils auf der Grundlage des Bewertungsmodells des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt, Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2004, S. 685ff.). Grundlage ist eine Bewertungsliste, die auf der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt aufbaut. Jedem Biotoptyp wird entsprechend seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Wert von „0" bis „30" zugeordnet. Dabei entspricht der Wert „0" dem niedrigsten (z.B. versiegelte Flächen) und „30" dem höchsten naturschutzfachlichen Wert (z.B. wertvolle FFH-Lebensraumtypen). Die Punkte gelten jeweils pro Quadratmeter. Mit diesem Modell kann über die Biotopwerte ganz einfach der Ausgangszustand der Ökokontoflächen bewertet und die anrechenbare Wertsteigerung bei der Anrechnung der Maßnahme festgestellt werden.

Beispiel:
Ist der Ausgangszustand der Maßnahmefläche ein ganz normales Ansaatgrünland, so gibt es dafür sieben Punkte pro Quadratmeter. Zielbiotop ist ein Feldgehölz mit überwiegend heimischen Baumarten. Dafür gäbe es je nach Alter der Anpflanzung zum Zeitpunkt der Anrechnung bis zu 22 Punkte. Die anrechenbare Wertsteigerung wird aus der Differenz der Punkte gebildet. Als anrechenbare Ökopunkte wären das dann bis zu 15 Punkte pro Quadratmeter, die bei einem konkreten Eingriff angerechnet oder als Ökopunkte verkauft werden können.

Nach der Anrechnung -also mit der Verwendung als Kompensationsmaßnahme- wird sie schließlich im Naturschutzverzeichnis gelöscht, das heißt vom „Ökokonto" abgebucht.

Der Handel von Ökokontoflächen oder Anrechnungsberechtigungen ist uneingeschränkt zulässig. Dadurch kann sich ein entsprechender Markt entwickeln.
Die vorgesehene freie Handelbarkeit und damit erzielbare monetäre Vorteile sollen die Attraktivität der Regelung erhöhen.
Auf den Handel selbst will die Landesregierung keinen Einfluss nehmen. Die Verordnung ermöglicht aber, dass auch Dritte vermittelnd zwischen Anbietern von Ökokontomaßnahmen und Nachfragern, das heißt den Kompensationsverpflichteten, tätig werden können. Zugleich ergeben sich für Anbieter neue Verwertungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke.

Es kann entweder das ganze Grundstück einschließlich des erzielten Wertzuwachses oder auch nur die entsprechenden Anrechnungsberechtigungen in Form von Ökopunkten veräußert werden.
In diesem Fall bietet sich dem Verkäufer z. B. die Möglichkeit, die Pflegekosten zu kapitalisieren oder einen Pflegevertrag mit dem Investor abzuschließen und zusätzliches Einkommen zu schaffen.

Das Ökokonto bietet Vorteile - sowohl für Landnutzer und Investoren, als auch für die Natur - und sollte daher von den Betroffenen genutzt werden.

Ökokonto-Viewer

Mit dem Ökokonto-Viewer haben Investoren in Sachsen Anhalt die Möglichkeit nach Maßnahmen zu suchen, welche sie für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft brauchen. Dort können derzeit verfügbare Ökokonto-Maßnahmen eingesehen werden.

Anerkannte Einrichtungen für die Übernahme von Kompensationspflichten

In Sachsen Anhalt gibt es derzeit acht anerkannte Einrichtungen für die Übernahme von Kompensationspflichten:

  1. Bundesforstbetrieb Mittelelbe
  2. Bundesfortbetrieb Nördliches Sachsen-Anhalt
  3. Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt
  4. Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
  5. NABU-Institut für Fluss- und Auenökologie
  6. NABU-Stiftung Nationales Naturerbe
  7. Stiftung Umwelt, Natur-und Klimaschutz Sachsen-Anhalt
  8. Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt

Abteilung Naturschutz, Wasserwirtschaft

Ministerium für Wissenschaft, Energie,
Klimaschutz und Umwelt
 des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 567- 1551
E-Mail: VzAl2(at)mwu.sachsen-anhalt.de