Wassergefährdende Stoffe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert oder abgefüllt werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung der Gewässer vermieden wird. Zu diesen Anlagen zählen zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen in Privathaushalten, Tankstellen, Güllelager aber auch Industrieanlagen wie Erdölraffinerien und Chemiebetriebe.
Die technischen und ordnungsrechtlichen Anforderungen an Anlagen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aufgeführt. Die Verordnung richtet sich an Betreiber und Errichter von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Das gilt auch für Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich. Auskünfte über die Anforderungen bei Errichtung und beim Betrieb von privaten Ölheizungen erteilen die Unteren Wasserbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte.
Zu den wassergefährdenden Substanzen zählen feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Stoffgemische und Stoffgruppen, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers dauerhaft verändern und schädlich beeinträchtigen können. Das sind unter anderem Lösungsmittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle, Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren und Laugen.
Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben die Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe zu ermitteln und zu dokumentieren, soweit dies nicht schon durch den Hersteller des Stoffes oder denjenigen, der den Stoff in den Verkehr gebracht hat, geschehen ist. Dazu sind die Stoffe nach einem vorgegebenen Bewertungsschema zu untersuchen. Die Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft. Beispiele für schwach wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 1) sind Rapsölmethylester und Auftausalze, für deutlich wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 2) Heizöl Extra Leicht und Phenol und für stark wassergefährdende Stoffe (Wassergefährdungsklasse 3) Benzol und Quecksilber.
Weitere Erläuterungen und ein aktueller Online-Katalog wassergefährdender Stoffe sind auf den Webseiten des Umweltbundesamtes (UBA) zu finden.
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
Sachverständige nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind solche Personen, die von zugelassenen Organisationen für die Prüfung von Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellt sind. Da die Zulassung länderübergreifend gültig ist, muss eine Sachverständigenorganisation nur in einem Land zugelassen werden. In Sachsen-Anhalt ist hierfür das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Die Zulassung erfolgt in einem förmlichen Verfahren.
Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigenorganisationen führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen. Die aktuelle Liste kann hier eingesehen werden.