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FAQ zur Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen-Anhalt

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Was ist ein Radonvorsorgegebiet?

Ein Radonvorsorgegebiet ist ein Gebiet gemäß § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Für diese Gebiete erwartet die festlegende Behörde, hier das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU), dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreitet.

Wie hoch ist der Referenzwert?

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Raumluft beträgt gemäß § 124 und § 126 in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³). Ein Referenzwert ist kein Grenzwert, sondern soll als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dienen.

Festlegung von Radonvorsorgegebieten

Wo wurden Messungen zu Radon in Sachsen-Anhalt durchgeführt?

Das Bundesamt für Strahlenschutz erhob Messdaten vorwiegend im mittleren und südlichen Landesteil. Die Messungen des damaligen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) stammen aus dem gesamten Landesgebiet.

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Welche Daten lagen zur Beurteilung der Radonvorsorgegebiete vor?

Die Radonvorsorgegebiete wurden auf der Grundlage von Strahlenschutzgesetz und -verordnung ermittelt.

Der Gesetzgeber verlangt für Gebiete, die nach § 121 Strahlenschutzgesetz (sogenannte Radonvorsorgegebiete) festgelegt werden, dass dort erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter übersteigt. Basis der Festlegung ist also eine wissenschaftsbasierte Prognose, siehe § 153 Strahlenschutzverordnung. Ausgangspunkt der Feststellungen war zunächst die Prognosekarte des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zum Radonpotential. Das BfS hat dazu die gesteinstypische Exhalation von Radon mit der Gasdurchlässigkeit des überdeckenden Bodens abgeglichen und so das sog. Radonpotenzial ermittelt. Diese Werte wurden sodann mit vorhandenen konkreten Messwerten der Radon-222 Konzentration in Innenräumen, Messwerten der Radon-222 Konzentration in der Bodenluft, Messwerten der Gammastrahlungsortsdosisleistung und mit Kenntnissen zur Geologie des betreffenden Gebietes abgeglichen. Aus all diese Daten setzt sich ein Gesamtbild zusammen, dass zur jeweiligen Prognose und damit zu einer Ausweisung des Gebietes als Radonvorsorgegebiet führt. Der Gesetzgeber verlangt dabei nicht, dass vor Ausweisung eines Radonvorsorgegebietes in diesem Gebiet durch Messprogramme engmaschig Messdaten erhoben werden. Die Messungen allein führen auch nicht zur Festlegung eines Radonvorsorgegebietes.

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Warum wurden ganze Gemeinden als Radonvorsorgegebiet festgelegt?

Gemäß § 153 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung erfolgt die Ausweisung der Radonvorsorgegebiete "innerhalb der in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen". Gemäß § 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verwalten Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Damit sind Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise Verwaltungseinheiten;, ihre Grenzen sind Verwaltungsgrenzen. Gemeinden sind nach § 12 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden sowie die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden.

Die Verbandsgemeinden Goldene Aue und Mansfelder Grund - Helbra sind auf Ebene der Verbandsgemeinde als Radonvorsorgegebiet festgelegt worden, da keine Mitgliedsgemeinde nicht festzulegen gewesen wäre.

Ortschaften innerhalb von Einheitsgemeinden sind keine eigenständigen Verwaltungseinheiten. Demnach kann auch in flächenmäßig großen Einheitsgemeinden eine Ausweisung eines Radonvorsorgegebietes nicht auf einzelne Ortschaften beschränkt oder einzelne Ortschaften von der Ausweisung ausgenommen werden. Die Betrachtung erfolgt immer auf Ebene der Gemeinde.

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Welche Flächen- und Bevölkerungsfaktoren wurden für die Festlegung betrachtet?

Maßgeblich ist zum einen die Regelvermutung in § 153 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung, dass ein Gebiet, bei dem auf 75 Prozent der Fläche mindestens in 10 Prozent der Häuser eine Überschreitung des Referenzwertes zu erwarten ist, festzulegen ist. Führte dies zu keinem eindeutigen Ergebnis wurde die Bevölkerungsverteilung innerhalb der Gemeinde betrachtet und dann, wenn ein großer Teil der Bevölkerung in der Gemeinde in radonbelasteten Gebieten zu verorten war, eine Festlegung vorgenommen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Regelungen zu den Radonvorsorgegebieten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen.

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Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

Was sind Arbeitsplätze?

Arbeitsplätze sind Orte, an denen sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält.

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Wer ist für einen Arbeitsplatz verantwortlich? (§ 127 Abs. 2 StrlSchG)

Diejenige Person, die in ihrer Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt. Ebenfalls arbeitsplatzverantwortlich ist, in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter dessen Aufsicht stehen.

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Welche Vorschriften gelten für Arbeitsplätze in Innenräumen? (§ 127 Abs. 1 StrlSchG)

Falls sich innerhalb eines Radonvorsorgegebietes ein Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet, hat diejenige Person, die für den Arbeitsplatz verantwortlich ist, eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu veranlassen.

Die Messung muss innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Radonvorsorgegebietes bzw. Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem betreffenden Arbeitsplatz erfolgt sein. Eine Messung dauert in der Regel 12 Monate. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist um längstens sechs Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat erneute Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter liegt.

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Wie verhält es sich mit Arbeitsplätzen, die sich nicht in Räumen im Erd- oder Kellergeschoss befinden? (§ 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG)

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Arbeitsplatzverantwortliche auch für andere Arbeitsplätze Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert von 300 Bq/m³ liegt.

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Wie muss mit den Messergebnissen umgegangen werden? (§ 127 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG)

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen unverzüglich aufzuzeichnen und bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Für diejenigen Arbeitsplatzverantwortlichen, welche in ihrer Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausüben lassen, gilt, dass betroffene Arbeitskräfte, der Betriebs- oder Personalrat unverzüglich über die Messergebnisse zu unterrichten sind.

Für diejenigen Arbeitsplatzverantwortlichen, in deren Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter dessen Aufsicht stehen, gilt, den Dritten unverzüglich über die Messergebnisse zu unterrichten. Dieser hat dann entsprechend dessen betroffene Arbeitskräfte, den Betriebs- oder Personalrat zu informieren.

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Welche Räume gelten in Beherbergungsbetrieben als Arbeitsplätze?

In Beherbergungsbetrieben gelten alle Räume als Räume mit Arbeitsplätzen, in denen Arbeitnehmer regelmäßig ihre berufliche Tätigkeit ausüben, zum Beispiel der Rezeptionsbereich, Aufenthaltsräume des Personals, Küche und Gastronomiebereiche. Bezüglich der Messpflicht in Hotelzimmern oder Ähnliches, welche im Keller- oder Erdgeschoss eines Gebäudes liegen, ist in Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob in diesen auch zu messen ist. Gegebenenfalls kann aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit von zum Beispiel Reinigungskräften in den Räumen auf eine Messung verzichtet werden.

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Wieso gelten die Messpflichten nur für Arbeitsplatzverantwortliche?

Durch den Bundesgesetzgeber wurde im Strahlenschutzgesetz eine Messpflicht in Radonvorsorgegebieten nur für Arbeitsplatzverantwortliche festgelegt.

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Was muss ein Arbeitsplatzverantwortlicher seit dem 31.12.2020 tun? (§ 127 StrlSchG)

Wer für einen Arbeitsplatz in Kellerräumen oder in Räumen im Erdgeschoss verantwortlich ist, kann sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz über die anerkannten Anbieter von amtlich gültigen Messgeräten informieren. Für die gesetzlich vorgeschriebene Messung ist einer der anerkannten Messanbieter zu beauftragen.

Für jeden Raum mit einem Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss einer Betriebsstätte muss ein Radon-Exposimeter bestellt und aufgestellt werden. Die Messdauer beträgt in der Regel 12 Monate.

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Was muss ein Arbeitsplatzverantwortlicher tun, wenn die Messergebnisse den Referenzwert überschreiten? ( § 128 StrlSchG)

Bei einer Überschreitung des Referenzwertes für die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz, muss der Arbeitsplatzverantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ergreifen. Im Radon Handbuch Deutschland wird umfangreich über die Möglichkeiten zum Radonschutz (organisatorisch, technisch, baulich) informiert. Darüber hinaus liefert die DIN/TS 18117-1 des Deutschen Instituts für Normung weitere Hinweise für bau- und lüftungstechnische Maßnahmen zum Schutz vor Radon. Mit der zuständigen Behörde und ggf. einer beratenden Radon-Fachperson werden gemeinsam geeignete Maßnahmen festgelegt.

Der Erfolg der durch den Arbeitsplatzverantwortlichen getroffenen Maßnahmen muss innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung durch eine erneute Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft geprüft worden sein. Über welchen Zeitraum die erneute Messung stattfinden muss, ist mit der zuständigen Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme zu klären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.

Die Ergebnisse der erneuten Messung sind wiederum aufzuzeichnen und bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ergibt diese Messung, dass der Referenzwert weiterhin nicht unterschritten werden kann, ist der entsprechende Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde anzumelden.

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Wie müssen die Messungen durchgeführt werden?

Mit der Zusendung der Exposimeter wird der Anbieter eine Anleitung zum korrekten Aufstellen und Messen mit einem Radon-Exposimeter zukommen lassen. Darüber hinaus arbeitet das Bundesamt für Strahlenschutz an einem Leitfaden zur Durchführung von Radon-222-Messungen.

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In welchen Fällen können Kurzzeitmessungen durchgeführt werden?

Für die amtlich anerkannten Messergebnisse sind nur in Ausnahmefällen Messungen über weniger als 12 Monate zugelassen. Dies muss in Rücksprache mit der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, erfolgen.

Kürzere Messungen, zum Beispiel über drei Monate, können für die Erstbewertung einer größeren Betriebsstätte dienen. So kann herausgefunden werden, ob eine Messung über 12 Monate in allen Räumen erfolgen muss oder ob nur in einigen Räumen repräsentativ gemessen werden kann. Dieses Vorgehen sollte in Absprache mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Eine Radon-Fachperson kann in diesen Fällen beratend zur Seite stehen.

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In welchen Fällen können Aktivkohlemessungen oder elektronische Dosimeter genutzt werden?

Die amtlich anerkannte Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen ist mit Radon-Exposimetern durchzuführen, welche bei anerkannten Anbietern zu erwerben sind. Aktivkohle-Messgeräte oder elektronische Dosimeter, bei welchen die Radon-222-Aktivitätskonzentration direkt am Bildschirm ablesbar ist, sind nicht für die amtliche Dokumentation zugelassen. Diese können jedoch zur Erstbewertung oder zur Bewertung von bereits ergriffenen Radonschutz-Maßnahmen dienen.

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Wie muss mit den Messergebnissen umgegangen werden? (§ 127 Abs. 3 StrlSchG)

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Für diejenigen Arbeitsplatzverantwortlichen, welche in ihrer Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausüben lassen, gilt, dass betroffene Arbeitskräfte, der Betriebs- oder Personalrat unverzüglich über die Messergebnisse zu unterrichten sind.

Für diejenigen Arbeitsplatzverantwortlichen, in deren Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter dessen Aufsicht stehen, gilt, den Dritten unverzüglich über die Messergebnisse zu unterrichten. Dieser hat dann entsprechend dessen betroffene Arbeitskräfte, den Betriebs- oder Personalrat zu informieren.

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Was muss ein Arbeitsplatzverantwortlicher tun, wenn die Messergebnisse den Referenzwert überschreiten? ( § 128 StrlSchG)

Bei einer Überschreitung des Referenzwertes für die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz, muss der Arbeitsplatzverantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ergreifen. Im Radon Handbuch Deutschland wird umfangreich über die Möglichkeiten zum Radonschutz (organisatorisch, technisch, baulich) informiert. Mit der zuständigen Behörde und ggf. einer beratenden Radon-Fachperson werden gemeinsam geeignete Maßnahmen festgelegt.

Der Erfolg der durch den Arbeitsplatzverantwortlichen getroffenen Maßnahmen muss innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung durch eine erneute Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft geprüft worden sein. Über welchen Zeitraum die erneute Messung stattfinden muss, ist mit der zuständigen Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme zu klären. Die Ergebnisse der erneuten Messung sind wiederum aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ergibt diese Messung, dass der Referenzwert weiterhin nicht unterschritten werden kann, ist der entsprechende Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde anzumelden.

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Müssen die Messungen durch Arbeitsplatzverantwortliche regelmäßig wiederholt werden?

Ergibt die vorgeschriebene Messung keine Überschreitung des Referenzwertes, so muss die Messung nicht wiederholt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Landesamt für Verbraucherschutz aufgrund besonderer Sachverhalte eine erneute Messung im Einzelfall anordnet.

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Pflichten bei Neu- und Umbauten

Was muss seit dem 31.12.2020 bei der Errichtung von Gebäuden beachtet werden? (§ 123 StrlSchG)

Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sind durch den Bauherren geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon in das Gebäude erheblich zu erschweren oder zu verhindern. Dafür sind die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten. Darüber hinaus ist in Radonvorsorgegebieten mindesten eine der in § 154 Strahlenschutzverordnung gelisteten Maßnahmen zu treffen:

  • Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,
  • Gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen dem Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standortes oder der Konstruktion begrenzt ist,
  • Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,
  • Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,
  • Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.

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Gibt es eine Pflicht zur Beauftragung von Radon-Fachpersonen?

Nein, diese gibt es nicht.

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Gelten die Vorschriften für Neubauten ebenfalls, wenn bereits mit dem Bau begonnen wurde?

Entscheidend ist hier die Rechtslage zum Zeitpunkt der Baugenehmigung. Lediglich bei Arbeitsräumen bestehen Nachbesserungspflichten, wenn die Messungen über dem Referenzwert liegen.

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Wann müssen Schutzmaßnahmen vor Radon außerdem durchgeführt werden?

Die Durchführung von Maßnahmen zum Radonschutz müssen auch bei der Umsetzung von baulichen Veränderungen eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in Betracht gezogen werden, falls die Baumaßnahmen zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen.

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Radon in Aufenthaltsräumen

Welche Schutzmaßnahmen vor Radon gelten in Aufenthaltsräumen? (§§ 123-125 StrlSchG)

Für Privatpersonen gelten in Radonvorsorgegebieten nur Pflichten für den Radonschutz in Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten bzw. bei baulichen Veränderungen, welche die Luftwechselrate erheblich verringern.

Die Bevölkerung wird über Radon in Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken, sowie über die technischen Möglichkeiten zur Messung und zur Verringerung von Radon in der Raumluft von Aufenthaltsräumen unterrichtet. Der Radonmaßnahmenplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Radon-Handbuch des Bundesamtes für Strahlenschutz, sowie deren Internetaufritte informieren über Radon, dessen Vorkommen, Messmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen.

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Müssen auch Vermieter von Wohnungen und Häusern die Radon-222-Konzentration messen?

Nein, eine Messpflicht für Vermieter besteht nicht. Der Mieter hat nach derzeitiger Rechtslage auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Messungen in seiner Wohnung durch den Vermieter.

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Sonstiges

Werden die Allgemeinverfügungen aufgehoben, falls ein Großteil der durchgeführten Radon-222-Aktivitätskonzentrationsmessungen in der Luft an Arbeitsplätzen keine Überschreitungen des Referenzwertes zeigen?

Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete erfolgte aufgrund der aktuellen Prognose der festlegenden Behörde. Gemäß § 121 StrlSchG ist die Festlegung der Radonvorsorgegebiete mindestens alle zehn Jahre zu prüfen. Sollte es durch neue Daten dazu kommen, dass die Prognose der Überschreitung des Referenzwertes in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, würde die Festlegung des betroffenen Gebietes als Radonvorsorgegebiet mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der neuen Prognose aufgehoben werden.

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Wer trägt die Kosten der Messungen und Maßnahmen?

Die Arbeitsplatzverantwortlichen sind für die Messungen und Maßnahmen verantwortlich und tragen auch die Kosten. Dies gilt ebenfalls für diejenigen Personen, welche ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen im Keller- oder Erdgeschoss errichten möchten.

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Gibt es einen Kostenersatz oder eine Förderung durch das Land?

Gegenwärtig gibt es weder einen Kostenersatz noch eine Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass zukünftig Fördermittel, z.B. durch den Bund, bereitgestellt werden.

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Welche Aufgaben haben die Gemeindeverwaltungen und Landkreise?

Weder die Gemeinden noch die Landkreise sind mit Vollzugsaufgaben in Bezug auf die Radonvorsorgegebiete befasst. Zuständig ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Gemeinden und Landkreise müssen jedoch wie jeder andere Arbeitsplatzverantwortliche in ihren eigenen Liegenschaften an Arbeitsplätzen im Keller- oder Erdgeschoss die Radon-222-Konzentration messen.

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