Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Seit Februar 2021 gilt die „EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“ (EU 2019/1148). Sie reglementiert die Nutzung von Chemikalien, die für die Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind. Die Umsetzung dieser EU-Verordnung wird in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz geregelt. In Sachsen-Anhalt sind die Zuständigkeiten per Verordnung festgelegt. Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt (MWU).
Um Straftaten durch selbst hergestellte Explosivstoffe zu verhindern, ist die Abgabe der Ausgangsstoffe beschränkt. Zudem müssen verdächtige Ereignisse bezüglich des Handels mit diesen Stoffen gemeldet werden.
Um welche Stoffe geht es?
Es wird unterschieden zwischen beschränkten und regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Beschränkte Ausgangsstoffe:
(gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148; als Reinstoff oder als Gemisch mit einer Konzentration des Stoffes oberhalb des angegebenen Grenzwertes)
Stoffname | Grenzwert * |
---|---|
Salpetersäure | 3 % |
Wasserstoffperoxid | 12 % |
Schwefelsäure | 15 % |
Nitromethan | 16 % |
Ammoniumnitrat | 16 % (Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat) |
Kaliumchlorat | 40 % |
Kaliumperchlorat | 40 % |
Natriumchlorat | 40 % |
Natriumperchlorat | 40 % |
* Massenkonzentration (Stoffmasse je Gesamtmasse des Gemischs)
Regulierte Ausgangsstoffe:
(gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) 2019/1148, als Reinstoff oder als Bestandteil von Gemischen, unabhängig von ihrer Konzentration; nicht betroffen sind homogene Gemische mit mehr als 5 Bestandteilen, soweit die Massenkonzentration sämtlicher der hier aufgeführten Stoffe im Gemisch jeweils unter 1 % liegt)
Salpetersäure |
Wasserstoffperoxid |
Schwefelsäure |
Nitromethan |
Ammoniumnitrat |
Kaliumchlorat |
Natriumchlorat |
Natriumperchlorat |
Hexamin |
Aceton |
Kaliumnitrat |
Natriumnitrat |
Kalziumnitrat |
Kalziumammoniumnitrat |
Magnesium (Pulver) |
Magnesiumnitrat-Hexahydrat |
Aluminium (Pulver) |
Was muss gemeldet werden?
Transaktionen
Der Warenverkehr mit Ausgangstoffen ist einer höheren Sorgfalt unterworfen. Verkäufer und Online-Marktplätze sind verpflichtet zu prüfen, ob Käufe ungewöhnlich oder auffällig sind. Dabei können insbesondere Anzeichen, wie Unsicherheiten des Kunden über den Verwendungszweck der Stoffe oder eine mangelnde Vertrautheit damit, berücksichtigt werden. Auch untypische Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen, die der Kunde erwerben möchte, können auffällig sein. Weitere Hinweise sind, wenn der Kunde sich weigert, seine Identität oder berufliche Nutzung nachzuweisen, oder ungewöhnliche Zahlungsmethoden bevorzugt, etwa hohe Bargeldbeträge.
Abhandenkommen oder Diebstahl
Verkäufer und gewerbliche Nutzer sind verpflichtet, das Abhandenkommen oder den Diebstahl größerer Mengen der genannten Stoffe zu melden – unabhängig von deren Konzentration. Dies gilt auch für Mischungen, die einen dieser Stoffe enthalten.
Verkäufer, Händler und Käufer müssen verdächtige Kundenkontakte und Transaktionen sowie das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen der oben genannten Stoffe (unabhängig von ihrer Konzentration) innerhalb von 24 Stunden beim Landesverwaltungsamt, Landeskriminalamt oder einer Polizeidienststelle melden. Gleiches gilt für Gemische aus mehreren Bestandteilen, in denen ein oben genannter Stoff in so hoher Konzentration vorliegt, dass er für die Eigenherstellung eines Explosivstoffs verwendet werden könnte.
Wie muss gemeldet werden?
Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden an das Landeskriminalamt abzugeben.
Nationale Kontaktstelle
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Tel.: +49 391 250 0
im Notfall: 110
Kontakt: monitoring-ausgangsstoffgesetz(at)polizei.sachsen-anhalt.de
Die Meldung muss möglichst detaillierte Angaben enthalten. Unter anderem sind Angaben erforderlich: zu Identität des Kunden, zum Ankaufversuch (Ort, Zeit, Chemikalie, Menge, Angaben des Kunden), zur Beschreibung des Kunden (Größe, Körperbau, Frisur, Haarfarbe, scheinbares Alter, Tätowierungen, Piercings, Narben, Brille und/oder andere Unterscheidungsmerkmale) und zum Kundenfahrzeug (Kennzeichen/Typ/Farbe).