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Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Seit Februar 2021 gilt die „EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“ (EU 2019/1148). Sie reglementiert die Nutzung von Chemikalien, die für die Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind. Die Umsetzung dieser EU-Verordnung wird in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz geregelt. In Sachsen-Anhalt sind die Zuständigkeiten per Verordnung festgelegt. Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt (MWU).

Um Straftaten durch selbst hergestellte Explosivstoffe zu verhindern, ist die Abgabe der Ausgangsstoffe beschränkt. Zudem müssen verdächtige Ereignisse bezüglich des Handels mit diesen Stoffen gemeldet werden.

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Um welche Stoffe geht es?

Es wird unterschieden zwischen beschränkten und regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

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Beschränkte Ausgangsstoffe:

(gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148; als Reinstoff oder als Gemisch mit einer Konzentration des Stoffes oberhalb des angegebenen Grenzwertes)

Stoffname Grenzwert *
Salpetersäure 3 %
Wasserstoffperoxid 12 %
Schwefelsäure 15 %
Nitromethan 16 %
Ammoniumnitrat 16 % (Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat)
Kaliumchlorat 40 %
Kaliumperchlorat 40 %
Natriumchlorat 40 %
Natriumperchlorat 40 %

* Massenkonzentration (Stoffmasse je Gesamtmasse des Gemischs)

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Regulierte Ausgangsstoffe:

(gemäß Anhang I und II der Verordnung (EU) 2019/1148, als Reinstoff oder als Bestandteil von Gemischen, unabhängig von ihrer Konzentration; nicht betroffen sind homogene Gemische mit mehr als 5 Bestandteilen, soweit die Massenkonzentration sämtlicher der hier aufgeführten Stoffe im Gemisch jeweils unter 1 % liegt)

Salpetersäure
Wasserstoffperoxid
Schwefelsäure
Nitromethan
Ammoniumnitrat
Kaliumchlorat
Natriumchlorat
Natriumperchlorat
Hexamin
Aceton
Kaliumnitrat
Natriumnitrat
Kalziumnitrat
Kalziumammoniumnitrat
Magnesium (Pulver)
Magnesiumnitrat-Hexahydrat
Aluminium (Pulver)

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Was muss gemeldet werden?

Verkäufer, Händler und Käufer müssen verdächtige Kundenkontakte und Transaktionen sowie das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen der oben genannten Stoffe (unabhängig von ihrer Konzentration) innerhalb von 24 Stunden beim Landesverwaltungsamt, Landeskriminalamt oder einer Polizeidienststelle melden. Gleiches gilt für Gemische aus mehreren Bestandteilen, in denen ein oben genannter Stoff in so hoher Konzentration vorliegt, dass er für die Eigenherstellung eines Explosivstoffs verwendet werden könnte.

Inspektionsbehörde
Landesverwaltungsamt
Kontakt: inspektionsbehoerde@lvwa.sachsen-anhalt.de

Nationale Kontaktstelle
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Im Notfall: Wählen Sie die Nummer 110
Kontakt: monitoring-ausgangsstoffgesetz(at)polizei.sachsen-anhalt.de

Die Meldung muss möglichst detaillierte Angaben enthalten. Unter anderem sind Angaben erforderlich: zu Identität des Kunden, zum Ankaufversuch (Ort, Zeit, Chemikalie, Menge, Angaben des Kunden), zur Beschreibung des Kunden (Größe, Körperbau, Frisur, Haarfarbe, scheinbares Alter, Tätowierungen, Piercings, Narben, Brille und/oder andere Unterscheidungsmerkmale) und zum Kundenfahrzeug (Kennzeichen/Typ/Farbe).

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Was sind verdächtige Transaktionen?

Verdächtige Transaktionen weichen von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen ab. Kriterien dafür sind laut Bundeskriminalamt u.a. verdächtiges Auftreten oder Identität des Kunden, eine ungewöhnliche Lieferanschrift, Zahlungsweise oder Liefermethode sowie auffällige Angaben zur Verwendung. Um derartige Transaktionen zu erkennen, müssen Händler ihr Personal entsprechend sensibilisieren.

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