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Gewässerunterhaltung

Das Abflussverhalten natürlicher Gewässer mit wechselnden  Abflüssen  befindet sich in einem Fließgleichgewicht. Solche Gewässer haben einen sehr geringen Unterhaltungsaufwand. Im Laufe der Jahrhunderte wurden unsere Gewässer für eine  bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wassers und der natürlichen Überschwemmungsflächen in ihrem Verlauf und Profil teilweise erheblich verändert.  Damit  das Wasser in ihnen immer möglichst schadlos abfließen kann, bedarf dieser ausgebaute Gewässerzustand einer dauerhaften Erhaltung. Neben der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dient die Gewässerunterhaltung heute auch der ökologischen Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für Flora und Fauna.

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Inhalt und Ziele bei der Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung spielt für einen reibungslosen Wasserabfluss eine bedeutende Rolle. Dazu gehört ebenso die Pflege und Entwicklung der Gewässer. Sie muss sich dabei an den Bewirtschaftungszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie ausrichten und darf diese nicht gefährden. Sie ist Bestandteil der Flussgebietsbewirtschaftung und in deren Kontext zu verstehen und wahrzunehmen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen, Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

Gewässerunterhaltung ist heute nicht mehr nur „klassischer“ Wasserbau, sondern ein sehr komplexes Aufgabengebiet. Der Unterhaltungspflichtige befindet sich in einem ständigen Spannungsfeld unterschiedlichster Anforderungen. Hierzu gehören Forderungen anliegender Nutzer nach Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses, um angrenzende Flächen vor Vernässungen zu schützen und Abflüsse aus Entwässerungsanlagen zu sichern sowie die gesetzlichen Vorgaben des Gewässer- und Naturschutzes, deren Erfüllung eine möglichst schonende, ökologisch ausgerichtete Gewässerunterhaltung verlangt. Dies erfordert von den Unterhaltungspflichtigen eine sorgfältige Entscheidung darüber, welche Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind und welche Methoden bei der Unterhaltung angewendet werden.

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Historie

In der Vergangenheit wurde durch die oft einseitige Zweckbestimmung der Fließgewässer, die auf bestimmte Nutzungsarten gerichtet war, ein hoher Ausbaugrad erreicht, ohne dass die Gestaltung des Landschaftsbildes und die Sicherung der Artenvielfalt in Flora und Fauna genügend Berücksichtigung fanden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass nach der Erfassung des ökomorphologischen Zustands 75 Prozent der Gewässer in Sachsen- Anhalt den Strukturklassen 3 bis 5 (mäßig bis stark verändert) zugeordnet werden mussten.

Bereits vor der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, Wassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt) waren die Gewässer im Rahmen der Unterhaltung als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen waren zu bewahren und zu verbessern. Durch Unterhaltungsmaßnahmen, die dem jeweiligen naturräumlichen Charakter entsprechen, wurde bereits eine Verbesserung des Zustandes an ausgewählten Gewässern erreicht. Diese Entwicklung wird konsequent weitergeführt.

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Rechtliche Anforderungen

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung in Deutschland sind  im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie in den Landeswassergesetzen enthalten. In Sachsen-Anhalt besteht eine eigene Regelung zur Gewässerunterhaltung, die von der bundesrechtlichen Regel in Paragraf 39 WHG abweicht.

Paragraf 52 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) schreibt vier einzelne Inhalte der Gewässerunterhaltung fest:

  • den ordnungsgemäßen Abfluss
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern,
  • die Pflege und
  • die Entwicklung der Gewässer.

Damit wurde durch den Gesetzgeber der Erhaltung des Wasserabflusses mindestens die gleiche Priorität eingeräumt, wie der Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Alle Inhalte haben sich an den Bewirtschaftungszielen des Paragraf 102 WG LSA in Verbindung mit den Paragrafen 27 fortfolgend WHG (entsprechend den Qualitätszielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie) auszurichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.

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Praktische Unterhaltung

Zur Gewässerunterhaltung gehören Maßnahmen insbesondere zur:

  • Reinigung und Räumung, zur Freihaltung und zum Schutz des Gewässerbetts einschließlich der Ufer
  • Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes
  • Unterhaltung und zum Betrieb der Anlagen, die der ordnungsgemäßen Abführung des Wassers dienen (zum Beispiel Schöpfwerke, Wehre)

Diese Maßnahmen sind durch den Unterhaltungspflichtigen so durchzuführen, dass sowohl der Wasserabfluss gewährleistet, aber auch die Rolle der Gewässer als Lebensraum mit verschiedenen umweltgesetzlichen Anforderungen zu beachten ist.

Die Unterhaltungspflichtigen stellen jährliche  Gewässerunterhaltungspläne auf, die die an einem Gewässer oder Gewässerabschnitt durchzuführenden Maßnahmen beinhalten.

An Gewässern oder Gewässerabschnitten, wo zwischen der Nutzung angrenzender Flächen und ökologischen Anforderungen nahezu unvereinbare Gegensätze bestehen, ist es zweckmäßig, einen Gewässerunterhaltungsrahmenplan aufzustellen.

Der Gewässerunterhaltungsrahmenplan stellt eine wesentliche Grundlage für den Abwägungsprozess zwischen der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und der maßgeblichen Berücksichtigung der Bedeutung der Gewässer für den Naturhaushalt dar. Bei der Aufstellung des Plans sollen Konflikte zwischen den Interessen der Nutzer der Anliegergrundstücke, den für den Gewässer- und Naturschutz verantwortlichen Behörden und Verbänden aufgezeigt und einer Lösung zugeführt werden. Er enthält im Ergebnis der Abstimmung mit den Beteiligten konkrete Vorgaben für die regelmäßig durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.

Mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung zur Umsetzung von NATURA 2000 in Sachsen-Anhalt wird das Vorliegen von schutzzweckkonformen Gewässerunterhaltungsrahmenplänen an Bedeutung gewinnen. Soweit für diese Pläne die Zustimmung der Naturschutzbehörde vorliegt, wird die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung in NATURA 2000 Gebieten freigestellt.

Gewässerschauen
Zur Kontrolle des Unterhaltungszustandes eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes  sind die Gewässer 1. und 2. Ordnung durch die Wasserbehörden regelmäßig zu schauen. Die Wasserbehörden können mit deren Einverständnis den Unterhaltungsverbänden diese Aufgabe übertragen. Davon wird in der Regel Gebrauch gemacht. Gewässerschauen werden regelmäßig mindestens einmal jährlich durchgeführt.
Insbesondere folgende Punkte werden begutachtet und soweit notwendig entsprechende  Festlegungen getroffen

  • Zustand des Gewässerprofils insbesondere für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss
  • Begutachtung des Bewuchses im Gewässer und auf den Uferböschungen
  • Sedimentablagerungen, die den Abfluss behindern
  • Notwendigkeit zur Uferstabilisierung
  • Funktionstüchtigkeit von Anlagen, die dem Wasserabfluss dienen, wie zum Beispiel Schöpfwerke
  • Anlagen am und im Gewässer
  • Gewässerpflegearbeiten.

Der Schautermin wird in den Gemeinden öffentlich bekannt gegeben. Neben Vertreterinnen und Vertretern der unteren Naturschutz- und Forstbehörden, den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen und landwirtschaftlichen Berufsverbänden können auch andere Interessierte an den Schauterminen teilnehmen.
Die Ergebnisse werden protokollarisch festgehalten und bei der künftigen Unterhaltung berücksichtigt.

Leitfaden
Für Sachsen-Anhalt wurde durch den Wasserverbandstag e. V. (WVT) gemeinsam mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt ein fachlicher Leitfaden "Gewässerunterhaltung in Sachsen-Anhalt - Teil A: Rechtlich-fachlicher Rahmen" heraus gegeben. Dieser Leitfaden berücksichtigt neben den aktuellen Regelungen des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die historische Entwicklung des Gewässerausbaus, gibt unter anderem Klarstellungen zum Behördenbegriff für Entscheidungen zum Rückschnitt von Röhricht und umfangreiche Hinweise zu Handlungsspielräumen für die Unterhaltung einschließlich Empfehlungen für den Zeitpunkt der Durchführung einzelner Maßnahmen.

Leitfaden

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Gewässer 1. Ordnung

Im Land Sachsen-Anhalt befinden sich 26.811 Kilometer Fließgewässer. 2.653 Kilometer davon wurden wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung als Gewässer erster Ordnung eingestuft. Sie werden unterhalten:

  • vom Land, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW). Weitere Informationen darüber, welche Gewässer und Anlagen von den 7 Flussbereichen des LHW unterhalten werden, können auf den Internetseiten des LHW eingesehen werden.
  • von der Wasserstraßenverwaltung des Bundes, sofern sie Bundeswasserstraßen sind (Elbe, untere Saale und Havel)

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Hochwasserführende Gewässer

In diesen Gewässern kommt der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses eine besonders hohe Bedeutung zu.  Die Unterhaltungsaufwendungen für diese Gewässer zur Freihaltung des Hochwasserprofils sind besonders hoch. Die meisten wiederkehrend hochwasserführenden Gewässer wurden aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für den Hochwasserschutz als Gewässer 1. Ordnung eingestuft  und werden vom Land oder im Fall der Bundeswasserstraßen vom Bund unterhalten.

Für diese Gewässer wird ein Hochwassermeldedienst durchgeführt. Aktuelle Informationen zum Hochwassergeschehen können über die Seite der Hochwasservorhersagezentrale oder über das Länderübergreifende Hochwasser Portal abgerufen werden.

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Beitragspflicht Gewässer 1. Ordnung

Seit dem 1. Januar 2015 werden auch die Flächen zur Beitragspflicht herangezogen, die in die Gewässer 1. Ordnung entwässern. Ausgenommen davon sind Flächen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Regelung zielt auf eine Gleichbehandlung zu den bereits beitragspflichtigen Grundstücken ab, die in Gewässer 2. Ordnung entwässern. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung werden dabei auf die im jeweiligen Unterhaltungsverband gültige Beitragshöhe begrenzt. Die Unterhaltungsverbände erheben diese Beiträge und erstatten sie dann dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft als dem dafür Unterhaltungspflichtigen. Auch diese Beiträge können von den Mitgliedsgemeinden auf die Flächeneigentümer umgelegt werden.

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Gewässer 2. Ordnung

Die Gewässer zweiter Ordnung werden von 28 Unterhaltungsverbänden (UHV), die in der Anlage 4 des Wassergesetzes aufgeführt sind, flächendeckend in Sachsen-Anhalt unterhalten. Mitglieder der Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet. Die meisten Verbände sind im Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt organisiert, der sie in fachlichen Fragen berät und vertritt.

Die Rechtsaufsicht über die Unterhaltungsverbände obliegt den zuständigen unteren Wasserbehörden.

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Unterhaltungsbeiträge

Die Unterhaltungsverbände erheben für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Beiträge auf der Grundlage einer Satzung. Die  Erhebung der Beiträge erfolgt seit 1. Januar 2010 gemäß Paragraf 55 WG LSA nach zwei Komponenten:

  1. nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und
  2. nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß Paragraf 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag).

Die Gemeinde, als Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.

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Mehrkosten

Von den Aufwendungen zur Gewässerunterhaltung sind vor der Erhebung der Beiträge die Mehrkosten abzusetzen. Diese sind ausschließlich von den Verursachern aufzubringen. Mehrkosten sind die Kosten, die die Aufwendungen für die Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück besonders gesichert werden muss oder eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert. Mögliche zusätzliche Aufwendungen sind beispielsweise die zusätzliche Entfernung von erhöhter Sedimentansammlung vor Anlagen wie Brücken oder ein erhöhter Krautungsaufwand unterhalb von Abwassereinleitungen.

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Anlagen zur Wasserabführung

Die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, obliegt dem für das Gewässer Unterhaltungspflichtigen. Es handelt sich hierbei um solche Anlagen, die als festes Querbauwerk im Gewässer verbleiben und regelmäßig Wasserstände und Abflüsse im Gewässer gewährleisten ohne dabei einen einzelnen Nutzungszweck zu verfolgen. Hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern. Anlagen, die dem Unterhaltungsbegriff unterfallen, sind insbesondere  Sohlenbauwerke, Stützschwellen oder  Überfallwehre.

Davon zu unterscheiden sind  Anlagen die bestimmten Benutzungszwecken dienen. Anlagen, die für bestimmte Zeiten oder Ereignisse durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln, sind Stauanlagen im Sinne der Paragrafen 36 fortfolgend WG LSA. Stauanlagen, die einer Gewässerbenutzung dienen, sind grundsätzlich vom Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zu bedienen und zu unterhalten.

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Deiche

Deiche sind technische Bauwerke entlang hochwassergefährdeter Flüsse, die dahinterliegende  besiedelte Flächen vor Überflutungen schützen. Der DIN-gerechte Neubau und die Anpassung des bestehenden Deichsystems an die geltenden technischen Vorschriften sind ein wichtiger Baustein der Hochwasserschutzkonzeption des Landes Sachsen-Anhalt.
Die laufende Pflege und kontinuierliche Unterhaltung der Deichanlagen zum Schutz vor Hochwassergefahren sind von entscheidender Bedeutung für deren Standfestigkeit. Die Grasnarbe ist dauerhaft und dicht zu erhalten, zu pflegen und vor Beschädigungen zu schützen. Hierzu ist eine regelmäßige Mahd erforderlich. Eine wirtschaftliche und zugleich ökologisch sinnvolle Methode zur Pflege der Grasnarbe des Deiches stellt die Hutung durch Schafe dar. Neben der Kurzhaltung des Grases bewirken die Huftritte auch eine Verdichtung des Bodens bei  Beschädigungen durch Wühltiere und tragen so zur Erhaltung der Standfestigkeit des Deiches bei.
Der Aufwuchs von größeren Gehölzen mit ihren Wurzeln stellt wegen der Bildung von Hohlräumen eine Gefahr für die Standfestigkeit von Deichen dar. Darüber hinaus kann die Zugänglichkeit für Maßnahmen der Hochwasserabwehr beeinträchtigt sein. Gehölzbewuchs auf und an Deichen kann deshalb nur sehr restriktiv zugelassen werden und ist durch geeignete Pflegemaßnahmen  zu regulieren.
Durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft werden aktuell rund 1300 Kilometer Hochwasserschutzdeiche unterhalten. Diese Zahl unterliegt aufgrund der geplanten und laufenden baulichen Maßnahmen der Veränderung.

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Schleusen

Schleusen sind Ingenieurbauwerke, die es Wasserfahrzeugen ermöglicht, Wasserstandsunterschiede zwischen einzelnen Abschnitten einer Wasserstraße zu überwinden.

Die Schleusen an den Bundeswasserstraßen Elbe, Saale unterhalb Bad Dürrenberg und der Unteren Havel-Wasserstraße unterstehen der Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes.

Die Schleusen an der oberen Saale und der Unstrut werden durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhalten und betrieben.

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Referat Hochwasserschutz, Gewässer- und Anlagenunterhaltung, EU-Hochwasser-Risikomanagement-Richtlinie

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Str. 58
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 567-1551
E-Mail: VzAl2(at)mwu.sachsen-anhalt.de