Atom- und Strahlenschutzrecht
Hauptaufgabe der atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehörden ist der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionsierender Strahlen. Die Grundlage hierfür bilden das Atomgesetz mit seinen Rechtsverordnungen sowie untergesetzliche Regelwerke.
Die wichtigsten nationalen Rechtsquellen sind:
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Es bildet die Grundlage des Atom- und Strahlenschutzrechts. Es enthält die wesentlichen Vorschriften, die bei der Nutzung der Kernenergie einzuhalten sind und beinhaltet internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes. - Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz)
Es regelt die Art und Weise der durch Bund und Länder vorzunehmenden Messungen der Radioaktivität in allen wichtigen Umweltmedien und in der Nahrungskette. - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)
Sie enthält Regelungen zum Schutz sowohl von Personen, die beruflich mit radioaktiven Stoffen umgehen, als auch der Bevölkerung vor der schädigenden Wirkung der Strahlung. - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)
Sie regelt den Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen.
Zuständigkeiten im Atom- und Strahlenschutzrecht
Dem Bund steht gemäß Grundgesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen.
Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt als oberste Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Die Aufsicht erstreckt sich allerdings nicht auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Hier übt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) die atomrechtliche Aufsicht aus.“
Im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge erledigt das Landesamt für Umweltschutz Messaufgaben. Es betreibt die Landesmessstelle. Zu den Hauptaufgaben der Landesmessstelle zählen die Überwachung der Umweltradioaktivität und die Übergabe der Daten in das Integrierte Mess- und Informationssystem (IMIS) des Bundes.
Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) geregelt.
Aufgaben des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Das Ministerium erfüllt im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts folgende Aufgaben:
- Mitarbeit in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht sowie der Endlagersuche
- Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren,
- Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen,
- Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe,
- Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden,
- Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle (Landessammelstelle).
Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat dabei im Hinblick auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben eine besondere Aufgabe zu erfüllen. Bundesweit erstmalig wird hier ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung eines Endlagers geführt.