Menu
menu

Atom- und Strahlenschutzrecht

Haupt­aufgabe der atom­recht­lichen Ge­neh­migungs-, Plan­fest­stel­lungs- und Auf­sichts­be­hörden ist der Schutz von Leben, Gesund­heit und Sach­gütern vor den Ge­fahren der Kern­ener­gie und der schäd­lichen Wir­kung ionsierender Strahlen. Die Grund­lage hier­für bilden das Atom­ge­setz mit seinen Rechtsverordnungen sowie unter­ge­setz­liche Regel­werke.

Die wichtigsten natio­nalen Rechts­quel­len sind:

  1. Gesetz über die fried­liche Ver­wen­dung der Kern­ener­gie und den Schutz gegen ihre Ge­fahren (Atom­gesetz)
    Es bildet die Grund­lage des Atom- und Strahlen­schutz­rechts. Es enthält die wesent­lichen Vorschrif­ten, die bei der Nutzung der Kern­ener­gie ein­zu­halten sind und be­in­hal­tet inter­nationale Ver­pflichtungen der Bundes­re­publik Deutsch­land auf dem Gebiet der Kern­ener­gie und des Strahlen­schutzes.
  2. Gesetz zum vor­sor­gen­den Schutz der Be­völ­kerung gegen Strahlen­be­lastung (Strahlen­schutz­vorsorge­gesetz)
    Es regelt die Art und Weise der durch Bund und Länder vor­zu­nehmen­den Mes­sungen der Radio­akti­vität in allen wichtigen Umwelt­medien und in der Nah­rungs­ket­te.
  3. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlen­schutz­ver­ordnung)
    Sie enthält Rege­lungen zum Schutz so­wohl von Per­sonen, die beruf­lich mit radio­akti­ven Stof­fen um­gehen, als auch der Be­völ­kerung vor der schädigen­den Wir­kung der Strahlung.
  4. Ver­ord­nung über den Schutz vor Schäden durch Rönt­gen­strahlen (Rönt­gen­ver­ord­nung)
    Sie regelt den Strahlen­schutz beim Betrieb von Rönt­gen­ein­rich­tungen.

Zum Seitenanfang

Zuständig­keiten im Atom- und Strahlen­schutz­recht

Dem Bund steht gemäß Grund­gesetz die Gesetz­ge­bung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlen­schutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atom­gesetz und weiteren Rechts­vorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundes­auf­trags­ver­wal­tung aus. Dem Bund stehen damit weit­gehende Auf­sichts­rechte zu. Im Einzel­fall kann er den Ländern Wei­sungen erteilen.

Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt als oberste Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Die Aufsicht erstreckt sich allerdings nicht auf das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Hier übt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) die atomrechtliche Aufsicht aus.“

Im Rahmen der Strahlen­schutz­vor­sorge erledigt das Landes­amt für Um­welt­schutz Mess­auf­gaben. Es betreibt die Landes­mess­stelle. Zu den Haupt­auf­gaben der Landes­mess­stelle zählen die Über­wachung der Umwelt­radioakti­vität und die Über­gabe der Daten in das Inte­grierte Mess- und In­for­mations­sys­tem (IMIS) des Bundes.

Die jeweilige Zu­ständig­keit der Landes­behörden ist in der Zu­stän­dig­keits­ver­ord­nung für das Atom- und Strahlen­schutz­recht (At-ZustVO) geregelt.

Aufgaben des Minis­teriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Das Minis­terium erfüllt im Bereich des Atom- und Strahlen­schutz­rechts folgende Aufgaben:

  • Mitarbeit in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht sowie der Endlagersuche
  • Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren,
  • Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen,
  • Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe,
  • Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden,
  • Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle (Landessammelstelle).

Das Minis­terium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat dabei im Hin­blick auf das End­lager für radio­aktive Abfälle Mors­leben eine be­son­dere Aufgabe zu erfüllen. Bundes­weit erst­malig wird hier ein atomrechtliches Plan­fest­stellungs­verfahren zur Still­legung eines End­lagers geführt.

Zum Seitenanfang