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FAQ: Mehrwegangebotspflicht

Damit weniger Müll am Straßenrand oder im Gebüsch landet, müssen Restaurants, Bistros und Cafés ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „to go“-Bereich in Mehrwegverpackungen anbieten. Das sieht eine neue Regelung im Verpackungsgesetz des Bundes vor. Welche Ausnahmen es gibt und welche Strafen bei Verstößen drohen, kann hier nachgelesen werden.

LAGA-Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz

Was bedeutet die neue Mehrwegangebotspflicht im „to go“-Bereich?

Von Januar 2023 an müssen Lebensmittel und Getränke im „to go“-Bereich – also Essen und Getränke für unterwegs – in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Diese darf zudem nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als eine Einwegverpackung. Basis dafür ist der neue §33 des Verpackungsgesetzes. Dadurch haben VerbraucherInnen künftig eine echte Wahl und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen in Deutschland und Sachsen-Anhalt zu reduzieren.

Schon jetzt sind zahlreiche Mehrweglösungen auf dem Markt. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet werden. Die Macher des bekannten Umweltsiegels bieten darüber hinaus zu Fragen rund um die Einführung umweltschonender Mehrwegsysteme umfangreiche Informationen für Gastronomie und Kommunen. Hinweise zur hygienischen Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind z.B. auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Internetseite Essen in Mehrweg oder beim Lebensmittelverband Deutschland zu finden.

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Wer ist zum Angebot einer Mehrweg-Alternative verpflichtet?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für so genannte Letztvertreiber, die Speisen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher abfüllen und „to go“ an Endverbraucher abgeben. Dies umfasst beispielsweise Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte oder Tankstellen mit Essenstheken oder Salatbars. Dabei muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der Übergabe an den Endverbraucher erfolgen; auch bei vorab abgefüllten Speisen und Getränken wie bei verzehrfertigen Salaten oder Sushi in der Selbstbedienungstheke muss künftig eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Unerheblich ist dabei, ob die Befüllung direkt in der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgt, etwa in separaten Neben- oder Vorbereitungsräumen des Letztvertreibers. Auch Zwischenlagerungen ändern nichts an der Verpflichtung des Letztvertreibers.

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Wie ist die Mehrwegangebotspflicht umzusetzen?

…durch das Anbieten einer Mehrwegverpackung und deren Rücknahme
Wie der Letztvertreiber die neuen Pflichten umsetzt, bleibt ihm überlassen. Wichtig ist, dass die angebotene Mehrweg-Alternative der Definition gemäß § 3 Absatz 3 Verpackungsgesetz entspricht. Die Verpackung muss also dazu konzipiert und bestimmt sein, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung muss durch ausreichende Logistik sowie durch ein geeignetes Anreizsystem – in der Regel durch ein Pfand – gefördert werden.

Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) feststellen lassen. Einzelne bereits getroffene Einordnungsentscheidungen der ZSVR für Mehrwegverpackungen sind auf den Internetseiten der ZSVR zu finden. Einen Überblick über zahlreiche weitere Mehrweg-Optionen liefert die Internetseite Essen in Mehrweg

…kein Umfüllen aus einer Einwegverpackung
Außerdem darf ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt vor der Abgabe an den Verbraucher nicht in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung entsorgt werden, da so keine Verbrauchsminderung erreicht werden kann. Es ist daher sinnvoll, dass der Letztvertreiber sich bereits vor der Befüllung des jeweiligen (Einweg-) Behältnisses Gedanken macht, wie er seiner Mehrwegangebotspflicht nachkommen will.

…keine schlechteren Bedingungen
Die Letztvertreiber dürfen die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.

…Hinweispflichten
Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen. VerbraucherInnen sollen sofort erkennen, dass sie Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung erhalten können.

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Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Mehrwegangebotspflicht bezieht sich auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Absatz 4b) Verpackungsgesetz Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht unmittelbar verzehrt zu werden. In der Regel können die Lebensmittel direkt aus der Verpackung und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden. Die Verpackung muss zum einmaligen Gebrauch bestimmt sein und zumindest teilweise aus Kunststoff bestehen. Da es dabei nicht auf die Höhe des Kunststoffanteils ankommt, gelten auch entsprechend beschichtete Verpackungen als Einwegkunststoffverpackung.

Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. D.h. hierbei ist nur von Bedeutung, ob der Becher zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist.

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Gibt es Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht?

Ausnahmen gibt es für kleine Verkaufsstellen wie Imbisse und Kioske mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern. Diese können die Mehrwegangebotspflicht wahlweise auch dadurch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz). Größere Unternehmen müssen den Letztverbrauchern in jedem Fall Mehrwegverpackungen anbieten, können aber darüber hinaus auch die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten.

Die genannte Ausnahmeregelung für kleine Verkaufsstellen stellt auf das jeweilige Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte ab. Bei Unternehmensketten, Unternehmen der Systemgastronomie oder Filialen in Lebensmitteleinzelhandel und Handwerk zählen also nicht das einzelne Ladengeschäft, sondern das Gesamtunternehmen, welches in der Regel die oben genannte Verkaufsfläche und Mitarbeiterzahl überschreiten dürfte.

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Was passiert bei Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht?

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Einzelfall geahndet werden. In Sachsen-Anhalt sind die Unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Kontrolle zuständig.

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