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FAQ: Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht

Damit we­ni­ger Müll am Stra­ßen­rand oder im Ge­büsch lan­det, müs­sen Re­stau­rants, Bis­tros und Cafés ab 2023 Le­bens­mit­tel und Ge­trän­ke im „to go“-​Bereich in Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen an­bie­ten. Das sieht eine neue Re­ge­lung im Ver­pa­ckungs­ge­setz des Bun­des vor. Wel­che Aus­nah­men es gibt und wel­che Stra­fen bei Ver­stö­ßen dro­hen, kann hier nach­ge­le­sen wer­den.

LAGA-​Leitfaden zur Um­set­zung der Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht nach §§ 33, 34 Ver­pa­ckungs­ge­setz

Was be­deu­tet die neue Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht im „to go“-​Bereich?

Von Ja­nu­ar 2023 an müs­sen Le­bens­mit­tel und Ge­trän­ke im „to go“-​Bereich – also Essen und Ge­trän­ke für un­ter­wegs – in einer Mehr­weg­ver­pa­ckung an­ge­bo­ten wer­den. Diese darf zudem nicht teu­rer sein oder schlech­ter ge­stellt wer­den als eine Ein­weg­ver­pa­ckung. Basis dafür ist der neue §33 des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes. Da­durch haben Ver­brau­che­rIn­nen künf­tig eine echte Wahl und kön­nen aktiv dazu bei­tra­gen, den Ver­brauch von Ein­weg­ver­pa­ckun­gen in Deutsch­land und Sachsen-​Anhalt zu re­du­zie­ren.

Schon jetzt sind zahl­rei­che Mehr­weg­lö­sun­gen auf dem Markt. Be­son­ders um­welt­freund­li­che Sys­te­me kön­nen mit dem Um­welt­zei­chen Blau­er Engel aus­ge­zeich­net wer­den. Die Ma­cher des be­kann­ten Um­welt­sie­gels bie­ten dar­über hin­aus zu Fra­gen rund um die Ein­füh­rung um­welt­scho­nen­der Mehr­weg­sys­te­me um­fang­rei­che In­for­ma­tio­nen für Gas­tro­no­mie und Kom­mu­nen. Hin­wei­se zur hy­gie­ni­schen Nut­zung von Mehr­weg­be­hält­nis­sen sind z.B. auf der vom Bun­des­um­welt­mi­nis­te­ri­um ge­för­der­ten In­ter­net­sei­te Essen in Mehr­weg oder beim Le­bens­mit­tel­ver­band Deutsch­land zu fin­den.

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Wer ist zum An­ge­bot einer Mehrweg-​Alternative ver­pflich­tet?

Die Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht gilt für so ge­nann­te Letzt­ver­trei­ber, die Spei­sen und Ge­trän­ke in Ein­weg­kunst­stoff­le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen und Ein­weg­ge­trän­ke­be­cher ab­fül­len und „to go“ an End­ver­brau­cher ab­ge­ben. Dies um­fasst bei­spiels­wei­se Lie­fer­diens­te, Re­stau­rants, Bis­tros, Kan­ti­nen, Ca­te­ringan­bie­ter, Cafés, aber auch Su­per­märk­te oder Tank­stel­len mit Es­sens­the­ken oder Sa­lat­bars. Dabei muss die Be­fül­lung nicht un­mit­tel­bar vor der Über­ga­be an den End­ver­brau­cher er­fol­gen. Auch bei vorab ab­ge­füll­ten Spei­sen und Ge­trän­ken wie bei ver­zehr­fer­ti­gen Sa­la­ten oder Sushi in der Selbst­be­die­nungs­the­ke muss künf­tig eine Mehrweg-​Alternative an­ge­bo­ten wer­den. Un­er­heb­lich ist dabei, ob die Be­fül­lung di­rekt in der Ver­kaufs­stel­le oder in un­mit­tel­ba­rer Nähe er­folgt, etwa in se­pa­ra­ten Neben-​ oder Vor­be­rei­tungs­räu­men des Letzt­ver­trei­bers. Auch Zwi­schen­la­ge­run­gen än­dern nichts an der Ver­pflich­tung des Letzt­ver­trei­bers.

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Wie ist die Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht um­zu­set­zen?

…durch das An­bie­ten einer Mehr­weg­ver­pa­ckung und deren Rück­nah­me
Wie der Letzt­ver­trei­ber die neuen Pflich­ten um­setzt, bleibt ihm über­las­sen. Wich­tig ist, dass die an­ge­bo­te­ne Mehrweg-​Alternative der De­fi­ni­ti­on gemäß § 3 Ab­satz 3 Ver­pa­ckungs­ge­setz ent­spricht. Die Ver­pa­ckung muss also dazu kon­zi­piert und be­stimmt sein, nach dem Ge­brauch mehr­fach zum glei­chen Zweck wie­der­ver­wen­det zu wer­den. Ihre tat­säch­li­che Rück­ga­be und Wie­der­ver­wen­dung muss durch aus­rei­chen­de Lo­gis­tik sowie durch ein ge­eig­ne­tes An­reiz­sys­tem – in der Regel durch ein Pfand – ge­för­dert wer­den.

Ob eine Ver­pa­ckung eine Mehr­weg­ver­pa­ckung im Sinne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ist, kön­nen Un­ter­neh­men von der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) fest­stel­len las­sen. Ein­zel­ne be­reits ge­trof­fe­ne Ein­ord­nungs­ent­schei­dun­gen der ZSVR für Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen sind auf den In­ter­net­sei­ten der ZSVR zu fin­den. Einen Über­blick über zahl­rei­che wei­te­re Mehrweg-​Optionen lie­fert die In­ter­net­sei­te Essen in Mehr­weg

…kein Um­fül­len aus einer Ein­weg­ver­pa­ckung
Au­ßer­dem darf ein be­reits in einer Ein­weg­ver­pa­ckung vor­ab­ge­füll­tes Pro­dukt vor der Ab­ga­be an den Ver­brau­cher nicht in eine Mehr­weg­ver­pa­ckung um­ge­füllt wer­den. Denn so wird keine Ver­brauchs­min­de­rung er­reicht. Es ist daher sinn­voll, dass der Letzt­ver­trei­ber sich be­reits vor der Be­fül­lung des je­wei­li­gen (Einweg-​) Be­hält­nis­ses Ge­dan­ken macht, wie er sei­ner Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht nach­kom­men will.

…keine schlech­te­ren Be­din­gun­gen
Die Letzt­ver­trei­ber dür­fen die Ver­kaufs­ein­heit aus Ware und Mehr­weg­ver­pa­ckung nicht zu einem hö­he­ren Preis oder zu schlech­te­ren Be­din­gun­gen an­bie­ten als die Ver­kaufs­ein­heit aus der glei­chen Ware und einer Ein­weg­ver­pa­ckung.

…Hin­weis­pflich­ten
Die Letzt­ver­trei­ber müs­sen auf das je­wei­li­ge Mehr­weg­an­ge­bot durch deut­lich sicht-​ und les­ba­re In­for­ma­ti­ons­ta­feln hin­wei­sen. Ver­brau­che­rIn­nen sol­len so­fort er­ken­nen, dass sie Spei­sen und Ge­trän­ke auch in einer Mehr­weg­ver­pa­ckung er­hal­ten kön­nen.

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Wel­che Ver­pa­ckun­gen sind be­trof­fen?

Die Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht be­zieht sich auf Ein­weg­kunst­stoff­le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen und Ein­weg­ge­trän­ke­be­cher.

Ein­weg­kunst­stoff­le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen sind gemäß § 3 Ab­satz 4b) Ver­pa­ckungs­ge­setz Ein­weg­kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen für Le­bens­mit­tel, die dazu be­stimmt sind, ent­we­der vor Ort oder als Mitnahme-​Gericht un­mit­tel­bar ver­zehrt zu wer­den. In der Regel kön­nen die Le­bens­mit­tel di­rekt aus der Ver­pa­ckung und ohne wei­te­re Zu­be­rei­tung wie Ko­chen, Sie­den oder Er­hit­zen ver­zehrt wer­den. Die Ver­pa­ckung muss zum ein­ma­li­gen Ge­brauch be­stimmt sein und zu­min­dest teil­wei­se aus Kunst­stoff be­stehen. Da es dabei nicht auf die Höhe des Kunst­stoff­an­teils an­kommt, gel­ten auch ent­spre­chend be­schich­te­te Ver­pa­ckun­gen als Ein­weg­kunst­stoff­ver­pa­ckung.

Ein­weg­ge­trän­ke­be­cher sind un­ab­hän­gig vom Ma­te­ri­al, aus dem sie be­stehen, er­fasst. Es ist also nur von Be­deu­tung, ob der Be­cher zum ein­ma­li­gen Ge­brauch be­stimmt ist.

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Gibt es Aus­nah­men von der Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht?

Aus­nah­men gibt es für klei­ne Ver­kaufs­stel­len wie Im­bis­se und Ki­os­ke mit nicht mehr als fünf Be­schäf­tig­ten und einer Ver­kaufs­flä­che von höchs­tens 80 Qua­drat­me­tern. Diese kön­nen die Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht wahl­wei­se auch da­durch er­fül­len, indem sie dem End­ver­brau­cher an­bie­ten, die Waren in von die­sem zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Mehr­weg­be­hält­nis­sen ab­zu­fül­len (§ 34 Ab­satz 1 Satz 1 Ver­pa­ckungs­ge­setz). Grö­ße­re Un­ter­neh­men müs­sen den Letzt­ver­brau­chern in jedem Fall Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen an­bie­ten, kön­nen aber dar­über hin­aus auch die Be­fül­lung kun­den­ei­ge­ner Mehr­weg­be­hält­nis­se an­bie­ten.

Die ge­nann­te Aus­nah­me­re­ge­lung für klei­ne Ver­kaufs­stel­len stellt auf das je­wei­li­ge Un­ter­neh­men und nicht auf die ein­zel­ne Be­triebs­stät­te ab. Bei Un­ter­neh­mens­ket­ten, Un­ter­neh­men der Sys­tem­gas­tro­no­mie oder Fi­lia­len in Le­bens­mit­tel­ein­zel­han­del und Hand­werk zäh­len nicht das ein­zel­ne La­den­ge­schäft, son­dern das Ge­samt­un­ter­neh­men. Diese dürf­ten in der Regel die oben ge­nann­te Ver­kaufs­flä­che und Mit­ar­bei­ter­zahl über­schrei­ten.

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Was pas­siert bei Ver­stö­ßen gegen die Mehr­weg­an­ge­bots­pflicht?

Ver­stö­ße gegen die ge­setz­li­chen Pflich­ten kön­nen je­weils eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len und mit einem Buß­geld von bis zu 10.000 Euro je Ein­zel­fall ge­ahn­det wer­den. In Sachsen-​Anhalt sind die Un­te­ren Ab­fall­be­hör­den der Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te für die Kon­trol­le zu­stän­dig.

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