Menu
menu

Ausländische Grade: Führung akademischer Grade

Die Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und richtet sich nach dem Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Gradinhaber/-in seinen/ihren Wohnsitz hat. Im Land Sachsen-Anhalt ist die Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschulbezeichnungen durch § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA 2021, 368, 369) geregelt. Diese gesetzliche Regelung stellt eine gesetzliche Allgemeingenehmigung dar, d.h. dass der/die lnhaber/-in eines ausländischen Hochschulgrades für die rechtmäßige Führung selbst verantwortlich ist; ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Demnach hat der/die Gradinhaber/-in selbst zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit seines/ihres Grades gemäß § 19 HSG LSA erfüllt sind und ob er/sie diesen in der zulässigen Form führt. Anträge sind folglich nicht erforderlich.

Der Verzicht auf das früher übliche Genehmigungsverfahren (vor 2004) wurde als wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung gesetzlich eingeführt. Deshalb beschränkt sich die Tätigkeit des Ministeriums im Zusammenhang mit der Gradführung im Wesentlichen auf die Erteilung von allgemeinen Rechtsauskünften zur Gradführung. Darüber hinaus ausgebende individuelle kostenpflichtige Rechtsauskünfte des Wissenschaftsministeriums haben lediglich empfehlenden Charakter (Kontaktdaten finden Sie am Ende des Merkblattes).

Nachfolgende Informationen sollen Ihnen als Gradinhaber/-in das eigenständige Prüfen erleichtern.

Berufliche Anerkennung

Mit der Rechtsauskunft zur Gradführung wird keine inhaltliche Bewertung und Zuordnung des ausländischen Abschlusses zum vergleichbaren deutschen Abschluss vorgenommen. Wer eine ausländische Hochschulqualifikation erworben hat und eine berufliche Anerkennung in Form einer Zeugnisbewertung von nicht-reglementierten Berufen z.B. als Wirtschaftswissenschaftler/-in, Chemiker/-in, Informatiker/-in, Germanist/-in, Anglist/-in benötigt, kann diese kostenpflichtig online bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen (Lissabon-Bescheinigung).

Liegt eine ausländische Hochschulqualifikation vor und wird eine berufliche Anerkennung in einem reglementierten Beruf wie Lehrer/-in, Arzt/Ärztin, Ingenieur/-in oder Architekt/-in angestrebt, so gibt es hier entsprechende zuständige Stellen im Land Sachsen-Anhalt:

Sollten Sie den deutschen Referenzberuf noch nicht festgelegt haben und somit nicht wissen, ob ein reglementierter oder nicht-reglementierter Beruf vorliegt, können Sie im sogenannten Anerkennungsfinder recherchieren. Hier sind alle deutschen Referenzberufe und die Anerkennungsstellen hinterlegt.

Benötigen Sie Hilfe bzw. Beratung für die berufliche Anerkennung können Sie sich bspw. an das IQ Netzwerk Sachsen-Anhalt wenden.

Allgemeine Regelungen zur Gradführung im Land Sachsen-Anhalt

Rechtliche Grundlagen bilden im Land Sachsen-Anhalt § 19 HSG LSA sowie die Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade vom 4. September 2009.

Weitere Informationen bieten die Seiten der Kultusministerkonferenz der Länder. Des Weiteren können Sie auch Informationen über die Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beziehen, die die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer schulischer und beruflicher Qualifikationen sowie ausländischer Hochschulqualifikationen in Deutschland ist. Die ZAB informiert in ihrer Datenbank „anabin“ über ausländische Bildungsnachweise und stellt somit eine Bewertung der ausländischen Qualifikation im Verhältnis zum deutschen Bildungssystem bereit.

Führungsvoraussetzungen

  1. Grundsätzlich kann ein ausländischer akademischer Hochschulgrad im Land Sachsen-Anhalt in der verliehenen Originalform unter Angabe der Herkunftsbezeichnung (verleihende Institution) genehmigungsfrei geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Eine Führung in der abgekürzten Form kann alternativ erfolgen, soweit die Abkürzung im Herkunftsland zugelassen oder nachweislich üblich ist. Dabei muss es sich um die jeweilige Abkürzungsform des verliehenen Originalgrades handeln. Eine Abkürzung entsprechend dem deutschen oder englischen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Die Herkunftsbezeichnung in Form der verleihenden Institution ist auch in diesem Fall anzugeben.

    Beispiele

    Island: Bachelor of Science/Háskóli Íslands
    Abkürzung: BA/Háskóli Íslands

    Australien: Bachelor of Science/The University of Melbourne
    Abkürzung: BSc/The University of Melbourne

    Neuseeland: Doctor of Philosophy/Victoria University of Wellington
    Abkürzung: Ph.D./Victoria University of Wellington

    Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Hochschulgrad ist gesetzlich ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Abkürzungen.
    Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

    Als Herkunftsbezeichnung ist dem akademischen Hochschulgrad der vollständige Name der verleihenden Hochschule aus der Originalurkunde anzuschließen. Damit soll die Herkunft des Grades auch für einen außenstehenden Betrachter hinreichend bezeichnet sein. Eine Abkürzung der Hochschule kann nur verwendet werden, wenn diese im Herkunftsland offiziell gebraucht wird. Die Angabe des verleihenden Staates (z.B. „USA“ oder „RUS“) anstelle der verleihenden Hochschule/Institution ist nicht ausreichend.

    Für die Führung eines ausländischen Hochschulgrades wird in jedem Fall vorausgesetzt, dass der erworbene Hochschulgrad aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist und die verleihende Institution nach dem Recht des Herkunftslandes eine anerkannte Hochschule ist und sie die Berechtigung hat, diesen Hochschulgrad verleihen zu dürfen. Nicht führbar sind hingegen Hochschulgrade, die von privaten oder kirchlichen Institutionen ohne staatliche Anerkennung als Hochschule verliehen wurden. Ausschließlich entgeltlich erworbene Grade, d.h. durch Titelkauf erworbene Grade dürfen gemäß § 19 Absatz 7 Satz 2 HSG LSA ebenfalls nicht geführt werden.

    Maßgeblich für die Führungsform ist der ausländische Wortlaut des Hochschulgrades in der verliehenen Originalurkunde. Diese ist in der Regel in der Amtssprache des Herkunftslandes ausgestellt. Das bedeutet, dass der ausländische Hochschulgrad ggf. in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden muss. Die von den ausländischen Hochschulen oftmals zeitgleich ausgehändigte zusätzliche Verleihungsurkunde in englischer Sprache ersetzt nicht die Originalurkunde. Auch eine amtliche Übersetzung der originalsprachlichen Verleihungsurkunde ersetzt nicht die ursprüngliche Verleihungsurkunde in der jeweiligen ausgehändigten Amtssprache.

    Ist der ausländische Wortlaut des Hochschulgrades in der verliehenen Originalurkunde nicht in lateinischer Schrift, so kann dieser in die lateinische Schrift übertragen werden (sog. Transliteration). Die Datenbank „anabin“ (http://anabin.kmk.org/) zeigt eine Vielzahl von akademischen Graden im transliterierten Wortlaut. Die Wiedergabe des Grades in lateinischer Schrift erlaubt jedoch keine Gradführung in der entsprechenden deutschen Form.

    Zum besseren sprachlichen Verständnis kann zusätzlich eine wörtliche Übersetzung in die deutsche Sprache in Klammern hinzugefügt werden. Dabei bilden dann der Hochschulgrad in der Originalform (ggf. übertragen in die lateinische Schrift), die wörtliche Übersetzung und die Angabe der verleihenden Institution als Einheit die maßgebende Führungsform. Die alleinige Führung der übersetzten Form ist nicht möglich. Auch bedeutet die wörtliche Übersetzung nicht die Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad.

    Beispiele:

    Tunesien: transliteriert – Duktur fi t-tibb/Djami'at al-monastir
    Übersetzung: Doktor der Medizin/Universität Monastir

    Syrien: transliteriert – Idjazat duktur fi-t-tibb al-baitari/Djami'at halab
    Übersetzung: Lizenz Doktor in Tiermedizin/Universität Aleppo

    Brasilien: transliteriert – Bacharel em Administracao/Universidade Federal Rural do Rio de Janeiro
    Übersetzung: Bachelor in Betriebswirtschaftslehre/Bundesuniversität Rio de Janeiro)

    Russische Föderation: transliteriert – ekonomist/ Kazanskij (Privolzskij) federalnyj universitet
    Übersetzung: (Ökonom/Föderale Universität Kasan)

    Informationen über die originären Verleihungsformen ausländischer akademischer Grade, deren offizielle Abkürzungen und die deutschen Übersetzungen finden Sie in der Datenbank „anabin“.

  2. Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengrade gelten die unter Nr. 1 aufgezeigten Regelungen. Für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gelten die unter Nr. 1 aufgezeigten Regelungen ebenfalls. Treffen diese nicht zu, so ist die Führung nach § 20 Abs. 3 HSG LSA ausgeschlossen.

  3. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution keine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule ist und diese kein Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Grades besitzt. Des Weiteren dürfen der Verleihung keine geldwerten Leistungen zugrunde liegen. Es gilt der Grundsatz, ein ausländischer Ehrengrad kann nur dann geführt werden, wenn die Hochschule auch einen entsprechenden Doktortitel in der Fachrichtung verleihen darf.

    Eine Besonderheit ist bei Ehrendoktorgraden aus Staaten der GUS zu beachten. Von einer Berechtigung zur Gradverleihung ist nur dann auszugehen, wenn die verleihende Hochschule Aspiranturen durchführen darf.

    Beispiel:

    transliteriert: pocetnyj doktor / Sankt-Peterburgskaja gosudarstvennaja medicinskaja akademija im. I.I. Mecnikova
    Übersetzung: Ehrendoktor / Sankt-Petersburger Staatliche I.I.Metschnikow-Medizinakademie

Ausnahmeregelungen/Sonderfälle

  1. Abweichungen von der zuvor erläuterten grundsätzlichen Führungsform sind durch Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten (Äquivalenzabkommen) sowie durch die Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 28.05.2021) möglich. Äquivalenzabkommen bestehen u. a. mit der Schweiz, der Slowakei, Italien, Österreich, Polen, Tschechien, China, Litauen, Lettland, Niederlande, Spanien, Ungarn und Zypern. Äquivalenzabkommen und die in KMK-Beschlüssen festgelegte Form der Gradführung gehen nach § 19 Absatz 5 HSG LSA den Regelungen in § 19 Absatz 2 bis 4 HSG LSA vor. Die Ausnahmeregelungen und Sonderfälle sind in Sachsen-Anhalt durch bestehende Äquivalenzabkommen sowie in der Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade vom 4. September 2009 (GVBl. LSA 2009. 470) geregelt. Bestehende Äquivalenzabkommen und entsprechende KMK-Beschlüsse sind auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz (KMK) abrufbar. Sind nicht alle genannten Voraussetzungen im Äquivalenzabkommen und im Beschluss der Kultusministerkonferenz erfüllt, gelten die allgemeinen Regelungen zur Gradführung, d.h. Führung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung.

    In der Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade wurden die KMK-Beschlüsse in Landesrecht umgesetzt. Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung abschließend ist und nicht analog auf andere Länder oder Grade angewendet werden kann.
     
  2. Wurde ein akademischer Hochschulgrad aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder ein Hochschulgrad des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder der Päpstlichen Hochschulen erworben, so kann dieser in der Originalform (ausländischer Wortlaut des Hochschulgrades in der verliehenen Originalurkunde) ohne Herkunftsbezeichnung (d.h. ohne Angabe der verleihenden Institution) genehmigungsfrei geführt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für erworbene Hochschulgrade des Nordteils Zyperns.

    Beispiele:

    Portugal: Licenciado em Biologia
    Übersetzung: Lizentiat in Biologie
    offizielle Abkürzung:    Lic., Ldo./Lda.

    Polen: inzynier architekt (architektura)
    Übersetzung: Ingenieur für Architektur (Architektur)
    offizielle Abkürzung: inz. arch.

    Slowakei: bakalar (aplikovan informatika)
    Übersetzung: Bakkalaureus im Fach Angewandte Informatik
    offizielle Abkürzung: Bc.

    Britische Hochschulgrade, die während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union erworben wurden, können weiterhin in der verliehenen Form ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, d.h. aufgrund des gesetzlich geregelten Übergangszeitraums werden im Vereinigten Königreich erworbene Hochschulgrade bis zum 31.12.2020 als in einem Mitgliedstaat der EU erworbene Hochschulgrade behandelt.

    Auch für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengrade gelten die unter Nr. 1 aufgezeigten Regelungen. Für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gelten die unter Nr. 1 aufgezeigten Regelungen ebenfalls. Treffen diese nicht zu, so ist die Führung nach § 20 Abs. 3 HSG LSA ausgeschlossen.

  3. Für erworbene akademische Doktorgrade aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie für Doktorgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren mit der Zuordnung zur dritten Ebene nach der Bologna-Klassifikation erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz (wie z.B. „ing.“ oder „med.“) und ohne Herkunftsbezeichnung (ohne Angabe der verleihenden Institution) geführt werden. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

    Beispiele:    

    Ungarn: doktori fokozat
    mögliche führbare Abkürzungen: PhD oder Dr.

    Italien: Dottore di ricerca
    mögliche führbare Abkürzungen: Dott. ric. oder Dr.

    Tschechien: doktor (strojirenstvi)
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    Die zuvor genannte Vergünstigung der Gradführung in der Kurzform „Dr.“ ohne weiteren Zusatz gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind (sogenannte kleine Doktorgrade). Bei Berufsdoktoraten und Doktorgraden der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation kann der Namen der verleihenden Hochschule als Ergänzung hinzugefügt werden.

    Beispiele:

    Slowakei: doktor mediciny mit der Abkürzung: MUDr.
    mögliche Führung als „doktor mediciny“ oder als „MUDr.“
    doctor práv mit der Abkürzung: JUDr.
    mögliche Führung als „doctor práv“ oder als „JUDr.“

    Rumänien: doctor-medic
    mögliche Führung als „doctor-medic“

  4. Inhaber/-innen von bestimmten Doktorgraden der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities - Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity“ klassifiziert ist, können aufgrund § 1 Absatz 4 Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen, soweit der Doktorgrad unabhängig von der originalsprachlichen Bezeichnung im Herkunftsstaat auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurde und der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entspricht. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

    Beispiele:     

    Australien: Doctor of Philosophy/University of Adelaide
    mögliche führbare Abkürzungen: PhD oder Dr.

    Israel: Doctor of Philosophy /The Hebrew University of Jerusalem
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    Japan: Doctor of Philosophy (hakushi)/ Osaka Daigaku
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    Kanada: Doctor of Philosophy/University of Alberta
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland: Doctor of Philosophy in Mathematical Sciences/Queen Mary University of London
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    USA : Doctor of Philosophy/University of Pennsylvania
    mögliche führbare Abkürzungen: Ph.D. oder Dr.

    Wissenschaftliche Doktorgrade „Doctor of Philosophy“ aus den USA, die nicht an Universitäten der sog. Carnegie-Liste erworben wurden, aber an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben wurden, sind in der abgekürzten Form als „Ph.D.“ mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.

  5. Die aufgezeigten Doktorgrade aus Russland in § 1 Abs. 3 Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade dürfen anstelle in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz (wie z.B. „ing.“ oder „med.“), jedoch mit Herkunftsbezeichnung (d.h. mit Angabe der verleihenden Institution) geführt werden. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

    Beispiel:

    transliteriert: kandidat filologiceskich nauk/Voronezskij gosudarstvennyj universitet
    Übersetzung: Kandidat der philologischen Wissenschaften/ Staatliche Universität Woronesch)
    mögliche führbare Abkürzungen: k.f.n./Staatliche Universität Woronesch oder Dr./ Staatliche Universität Woronesch

  6. Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz können unter bestimmten Voraussetzungen (Gleichwertigkeit, Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet, Ausreisezeitpunkt nach Abschluss des Hochschulstudiums, Wohnort im Land Sachsen-Anhalt) anstelle ihres ausländischen Hochschulgrades den entsprechenden deutschen Hochschulgrad führen. Hierzu bedarf es bei diesem Personenkreis eines formlosen Antrags an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt. Bitte nutzen Sie die untenstehenden Kontaktdaten. Sie erhalten weitere Informationen zur Einzelfallprüfung.

Führung von ausländischen Professorentiteln

Gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 4 HSG LSA kann ein ausländischer Professorentitel nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Herkunftsstaat oder einer vom Staat dazu ermächtigen Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel in Sachsen-Anhalt nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Zum Seitenanfang

Gradführung aufgrund früherer Rechtsnormen

Förmliche Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die das für Wissenschaft zuständige Ministerium eines deutschen Bundeslandes nach früherem Recht erteilt hat, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

In diesem Fall kann der Grad wahlweise in der durch die Urkunde genehmigten Form oder in der nach den heutigen Vorschriften zulässigen Form geführt werden. Die gleichzeitige Führung ist nicht zulässig.

Zum Seitenanfang

Eintragung in Ausweisdokumente

Das allgemeine Führungsrecht für ausländische Grade, Ehrengrade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 19 HSG LSA kann durch anderweitige Vorschriften des Pass- und Personenstandswesens eingeschränkt sein, die eine Eintragung in Pässe, Ausweise und standesamtliche Urkunden regeln.

Für die Eintragung sind regelmäßig die Kommunen oder Konsulate zuständig; so entscheidet über die Eintragung im Ausland erworbener Hochschulgrade in Personenstandsdokumente der zuständige Standesbeamte. Über die Eintragung ausländischer Doktorgrade in Pass- und Ausweisdokumente entscheidet das Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.

Zum Seitenanfang

Unzulässige Titelführung/Strafbarkeit

Die unbefugte Führung eines akademischen Grades, Titels oder einer Würde ist gemäß § 132 a Strafgesetzbuch (StG) mit Geldstrafe oder Haft bedroht. Von einer unbefugten Führung ist auszugehen im Falle einer

  • Gradführung ohne Berechtigung,
  • Gradführung in falscher Form,
  • Gradführung ohne erforderlichen Herkunftszusatz,
  • Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden, Titeln und Würden zum Verwechseln ähnlich sind.

Zum Seitenanfang

Kontaktdaten des Wissenschaftsministeriums

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

E-Mail: GradfuehrungLSA(at)mwu.sachsen-anhalt.de

Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Merkblattes wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Haftungsansprüche gegen das Wissenschaftsministerium, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller (immaterieller) Art beziehen, die durch die Inhalte bzw. durch fehlerhafte und unvollständige Inhalte verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Wissenschaftsministeriums kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Insbesondere haftet das Wissenschaftsministerium nicht für fehlerhafte Eintragungen der Datenbank „anabin“. Das Wissenschaftsministerium behält es sich vor, Teile oder das gesamte Merkblatt ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Zum Seitenanfang

Abteilung Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

Ministerium für Wissenschaft, Energie, 
Klimaschutz und Umwelt
 des Landes Sachsen-Anhalt 
Leipziger Straße 58 
39112 Magdeburg 

E-Mail: GradfuehrungLSA(at)mwu.sachsen-anhalt.de