Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten
Am 26.02.2022 ist die Freiflächenanlagenverordnung (kurz FFAVO) in Kraft getreten.
Durch die FFAVO werden in den Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) künftig auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet gemäß § 3 Nr. 7 EEG liegen, zugelassen. Davon ausgenommen sind Freiflächenanlagen, die in Natura-2000-Gebieten, erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 NatSchG LSA oder gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 22 NatSchG LSA errichtet werden sollen. Ebenso werden Grünlandflächen gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i EEG nicht vom Anwendungsbereich der FFAVO erfasst.
Für Gebote auf Grundlage der FFAVO gilt eine Zuschlagsgrenze von 100 Megawatt zu installierende Leistung pro Kalenderjahr. Der Begriff des benachteiligten Gebietes wird in § 3 Nr. 7 EEG unter Verweis auf die Richtlinie 86/465 EWG in der überarbeiteten Fassung vom 13. März 1997 definiert. Es handelt sich hierbei um einen statischen Verweis auf die am 13. März 1997 geltende Flächenkulisse für benachteiligte Gebiete. Eine Liste von Gemeinden in Sachsen-Anhalt, deren Gebietsflächen mit Stand 13. März 1997 als benachteiligtes Gebiet galten, ist der FFAVO anhängig.
Sofern in der Liste nicht anders vermerkt, galt die gesamte Gebietsfläche der aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindeteile als benachteiligtes Gebiet. Bei einigen Gemeinden galten lediglich bestimmte Gemarkungen als benachteiligtes Gebiet. Zu beachten ist, dass heute aufgrund zwischenzeitlicher Eingemeindungen ggf. weitere Gemeindeteile zu diesen Gemeinden gehören können. Zur Identifizierung von benachteiligten Gebieten ist die Liste demzufolge nicht nur auf die betreffende aktuell selbstständige Gemeinde, sondern auch auf die ggf. zugehörigen Gemeindeteile zu überprüfen.
Das Zuschlagsverfahren für Gebote auf Grundlage der FFAVO richtet sich im Übrigen nach § 32 EEG und den aktuell gültigen Vorgaben der Bundesnetzagentur. Fragen zu den Ausschreibungsmodalitäten sind an die Bundesnetzagentur zu richten.