Erläuterungen zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Kommunen in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite.
Wichtiger Hinweis: Diese Sammlung wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt und wird regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft. Dennoch lassen sich Fehler oder Irrtümer nicht völlig ausschließen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen wird nicht übernommen.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen weder eine Rechtsberatung darstellen, noch diese ersetzen können. Eine Bindung des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt an eine hier dargestellte Rechtsauffassung besteht nicht. Rechtsansprüche können aus den nachstehenden Ausführungen nicht hergeleitet werden.
I. Allgemeines
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden.
Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert.
Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall, sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft.
Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle. Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen.
Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen.
II. Die Regelungen im Einzelnen
§ 1 - Begriffsbestimmungen
Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG.
§ 2 - Zahlungsverpflichtung
Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an.
Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll.
Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, genügt grundsätzlich eine Anzeige hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU). Dieses ist gemäß § 8 für die Überwachung und Durchsetzung der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung zuständig.
Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt.
§ 3 - Anspruchsberechtigte Gemeinden
Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Sofern mehrere Gemeinden betroffen sind, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale
Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage
bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich.
Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.
§ 4 - Höhe und Fälligkeit der Abgabe
Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen.
Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro.
Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro.
Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen.
Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen:
Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden):
Spitzabrechnung: 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh
= 27.000,00 €
Mindestabgabe: 5.000 kW Nennleistung x 5,50 €
= 27.500,00 €
Zahlung an die Gemeinde: 27.500 €
Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden):
Spitzabrechnung: 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh
= 42.000,00 €
Mindestabgabe: 5.000 kW Nennleistung x 5,50 €
= 27.500,00 €
Zahlung an die Gemeinde: 42.000 €
Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde.
Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen.
Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr.
§ 5 - Alternative Beteiligungsmodelle
Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen.
Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Denkbar ist auch die ergänzende Vereinbarung einer Residenzpflicht der Betreibergesellschaft, um somit die Gewerbesteuer in voller Höhe vereinnahmen zu können. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei.
Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall.
Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird.
Sollte es im Rahmen von individuell vereinbarten Beteiligungsmodellen zu Unstimmigkeiten im Vollzug kommen, scheidet eine Einbeziehung des MWU aus. In diesem Falle handelt es sich um privatrechtliche Fragestellungen, die von den Gemeinden mit ihren Vertragspartnern in eigener Verantwortung zu lösen sind.
Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5:
1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG:
Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen.
Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen.
Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren.
Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden.
2. „Bürgerstromtarife“:
Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife.
Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient. Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen.
Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt.
3. „pauschale Zahlungen“:
An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage.
Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten.
4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“:
Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist.
§ 6 - Zweckbindung:
Damit die über die Zahlungspflicht in den Gemeinden generierten Mittel dem Gesetzeszweck folgend verwendet werden und nicht grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt fließen, sollen diese für spezifische Maßnahmen zum Akzeptanzerhalt verwendet werden. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers achtet das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, was durch die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ klar zum Ausdruck kommt.
Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen.
Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen.
Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz.
III. Ansprechpartner
Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden.





