Förderaufruf für zukunftsfähiges Wassermanagement in Sachsen-Anhalt
Zehn Millionen Euro für zukunftsfähiges Wassermanagement in Sachsen-Anhalt: Das Umweltministerium hat den ersten Förderaufruf zur Umsetzung des Bundes-Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ gestartet. Im Fokus: Maßnahmen der Gewässerunterhaltungsverbände im Land zur Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche. Bis Ende März können erste Projektskizzen zur Vorauswahl beim Ministerium eingereicht werden.
1. Zielsetzung
Das „Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt“ vom 1. Oktober 2025 (GVBl. 2025, S. 748) schafft die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Etablierung eines klimaangepassten, modernen Wassermanagements in Sachsen-Anhalt. Kernregelung der Novelle ist § 52 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Nunmehr ist auch der Wasserrückhalt in der Fläche Teil der Gewässerunterhaltung, so dass im Ergebnis eine Erweiterung des Unterhaltungsbegriffs erfolgt. Das Gesetz ist am 11. Oktober 2025 in Kraft getreten und wird ein wichtiges Instrument sein, um dem Verlust des vorhandenen Wasserdargebots entgegenzuwirken.
Ziel des Förderprogrammes ist es, die Vorgaben des neu gefassten § 52 WG LSA mit Maßnahmen, die den natürlichen Wasserhaushalt stärken und das Wasser in der Fläche zurückhalten, sowie mit Vorhaben, die den Ausbau des regionalen Wassermanagements im Rahmen der Gewässerunterhaltung fördern, umzusetzen.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Gewässerunterhaltungsverbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
3. Themen (Gegenstand der Förderung)
Förderfähig sind kurzfristig umsetzbare Vorhaben sowie Gewässermanagementkonzepte einschließlich Umsetzungsmaßnahmen im Einzugsgebiet eines jeweiligen Unterhaltungsverbandes.
Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen sind solche, die einen Wertumfang von regelmäßig nicht mehr als 150.000,00 Euro übersteigen (Planungs- und Baukosten). Gewässermanagementkonzepte einschließlich Umsetzungsmaßnahmen im Einzugsgebiet eines jeweiligen Unterhaltungsverbandes sind ein Komplex von Konzepten und Maßnahmen, die das gesamte Niederschlagsgebiet des Unterhaltungspflichtigen zum Gegenstand haben und die zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Fläche beitragen. Konzepte und Planungen, die nicht von Bau- und Umsetzungsmaßnahmen flankiert werden, sind nicht förderfähig. Die Sanierung kommunaler Kleingewässer können über die Antragsberechtigten gefördert werden.
Förderfähig sind Ausgaben für Planung, Bau und grundhafte Sanierung von Anlagen sowie Vorhaben, mit denen der natürliche Wasserhaushalt gestärkt und/ oder das Wasser in der Fläche zurückgehalten wird.
Hinweis:
Die Förderung wird aus Mitteln des Landessondervermögen „Infrastruktur“ gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gemäß § 2 Absatz 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2025 (VV Bund-Länder), sind Begleit- und Folgemaßnahmen nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig.
Auswahlkriterien
- fachlicher Nutzen für den Wasserrückhalt
- regionale Ausgewogenheit
- Öffentlichkeitswirksamkeit
- Wirkungskreis des Vorhabens (bevorteilte Fläche)
- Umsetzbarkeit des Vorhabens (Wahrscheinlichkeit der Realisierung)
4. Was wird nicht finanziert?
- Ausgaben der Verwaltung (verwaltungseigene Planungen, andere Personal- und Verwaltungsausgaben)
- Personalausgaben als Begleit- oder Folgemaßnahmen (z. B. Weiterbildungsmaßnahmen)
- Infolge der Investition entstehende laufende Ausgaben (Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Unterhalt, Begleichung andauernder Verpflichtungen)
- Programmdurchführungskosten
5. Weitere Voraussetzungen
- Mindestinvestitionsvolumen: 50.000 EUR pro Maßnahme
- Investitionsmaßnahmen zielen auf längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderung ab
6. Antragstellung/Verfahren
Einreichung
Dieser Förderaufruf dient dazu, eine Vorauswahl zu treffen. Das Förderverfahren wird durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) durchgeführt.
- Mit der Einreichung der Projektbeschreibung nebst Formblatt – „Sondervermögen Infrastruktur (SVI) – EP 52 Kapitel 5215“ (Formblatt I) meldet der Antragsberechtigte Interesse an der Förderung an.
- Das Vorauswahlverfahren der eingereichten Projekte wird durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) durchgeführt.
- Die im Vorauswahlverfahren ausgewählten Antragsteller erhalten vom MWU die Bestätigung, dass Sie einen Antrag im Kundenportal der IB stellen können.
- Nach Bestätigung durch das MWU kann der Antragsberechtigte das Formblatt „Ressortindividuelle Fördergrundsätze, Sondervermögen Infrastruktur - Landesarm“ als Pflichtdokument im Antragsprozess online im Kundenportal der IB hochladen.
- Der Antrag gilt dann als gestellt und wird durch die IB bearbeitet.
Das Formblatt I ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben und mit den erforderlichen Anlagen versehen, beim MWU einzureichen.
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Abteilung 2, Referat 21
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Projektbeschreibungen nebst Formblatt I können ab dem Tag der Bekanntgabe dieses ersten Förderaufrufs bis zum 31.03.2026 eingereicht werden.
Die Projektbeschreibungen nebst Formblatt I sind im Original einzureichen. Sie können diese auch vorab per E-Mail übersenden.
E-Mail: Wassermanagement(at)mwu.sachsen-anhalt.de
Abwicklung:
Das Vorauswahlverfahren der eingereichten Projektbeschreibungen nebst Formblatt I, wird durch das MWU durchgeführt. Die Bewilligung und Administration erfolgt über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7. Weitere Informationen
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig.
Bei Fragen zur Antragstellung und Förderung wenden Sie sich bitte an:
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Abteilung 2, Referat 21
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Tel.: +49 (0) 391/567 1548
E-Mail: Wassermanagement(at)mwu.sachsen-anhalt.de
8. Rechtliche Grundlagen
Sondervermögen Infrastruktur
- Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 230 (SVIKG)
- Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) - LuKIFG)
- Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2025 (VV Bund-Länder)
- Gesetz über das Sondervermögen Infrastruktur (Sondervermögen Infrastruktur vom 17.12.2025 GVBl 2025, 835 - Infra-SVG)
- Wirtschaftsplan 52 - Sondervermögen “Infrastruktur“ – Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Epl. 52)
- Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem Landesarm im Sinne des Infrastruktur-Sondervermögengesetzes (ANBest-Infra-SVG)

