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Wassergesetz Sachsen-Anhalt

Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements soll Sachsen-Anhalt besser gegen längere Hitze- und Dürreperioden sowie verstärkt vorkommenden Starkregen infolge des Klimawandels gewappnet werden. Das Gesetz sieht insbesondere einen Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss zum verstärkten Wasserrückhalt in kleineren Gewässern vor. 

Was ist das Ziel des neuen Wassergesetzes?

Das „Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt“ schafft die rechtliche Grundlage für ein modernes Wassermanagement in Sachsen-Anhalt. Im Fokus steht die Anpassung an veränderte Regen- und Wasserverhältnisse infolge des fortschreitenden Klimawandels. Ein sinkendes Wasserdargebot, regional heftiger Starkregen sowie längere Hitze- und Trockenperioden erfordern Anpassungen bei der Bewirtschaftung der Gewässer. Stand bislang ausschließlich der schnelle Abfluss von Wasser im Fokus, soll künftig deutlich größeres Augenmerk auf den Wasserrückhalt in der Fläche gelegt werden. Geeignete Maßnahmen dafür sind zum Beispiel das Anlegen von Sohlgleiten, weniger Krautungen oder die Reaktivierung vorhandener Stauanlagen.

Warum ist ein neues Wassergesetz für Sachsen-Anhalt besonders wichtig?

Die klimatischen Veränderungen haben enorme Auswirkungen auf die Ressource Wasser. Mit der Zunahme von Trockenperioden waren in den vergangenen Jahren sinkende Grundwasserstände, das Trockenfallen von Gewässern sowie eine starke Verringerung der Wasserverfügbarkeitinsgesamt zu verzeichnen – mit gravierenden Folgen für wasserbasierte Ökosysteme, Landwirtschaft, Industrie und Trinkwassergewinnung. Als Trockengebiet steht Sachsen-Anhalt hier vor einer besonderen Herausforderung.

Welche konkreten Änderungen enthält die Gesetzesnovelle im Vergleich zur vorherigen Fassung?

Zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Gewässerunterhaltung soll künftig auch die Rückhaltung von Wasser gehören. Dadurch entstehen den Unterhaltungsverpflichteten erhebliche zusätzliche Aufgaben, etwa durch Reaktivierung von Stauanlagen, Einbau von Kies und Totholz oder Einrichtung von Erosionsschutzstreifen.

Daneben gibt es im neuen Landeswassergesetz (WG LSA) eine Reihe weiterer Änderungen, die in engem Zusammenhang mit der Erweiterung der Gewässerunterhaltungspflicht bzw. der Stärkung der Wasserverfügbarkeit stehen:

  • Die Anforderungen an Betrieb, Errichtung oder Änderung von Stauanlagen werden konkretisiert (§ 36a). Dies schafft im Spannungsfeld zwischen Wasserrückhalt und ökologischer Durchgängigkeit Klarheit für die Vollzugsbehörden. So ist bei gesetzlich definierten Vorranggewässern grundsätzlich auch künftig die Durchgängigkeit herzustellen; Ausnahmen hiervon lässt die gesetzliche Regelung zu.
     
  • Durch Einführung einer Regelung zum Ablassen von aufgestautem Wasser soll beim Stauanlagenbetrieb stärker die Wasserrückhaltung berücksichtigt werden als zuvor (§ 41).
     
  • Wasserbehörden können künftig geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung einer Mindestwassermenge von Gewässern anordnen (§ 28a).
     
  • Eine Experimentierklausel ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erprobung (zeitlich befristeter) Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die zu verbesserten Abfluss- oder Rückhaltungsverhältnissen führen, jedoch rechtlich nicht unter Vorgaben der Gewässerunterhaltung fallen (§ 54a).
     
  • Die Versickerung von Niederschlagswasser hat künftig Vorrang vor dessen Einleitung (§§ 29 Abs. 1 und 78a.
     
  • Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung wird klargestellt. Dadurch hat die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser bei der Vergabe von Wasserrechten stets Priorität (§ 70).
     
  • Für innerörtliche, bebaute Bereiche wird ein Gewässerrandstreifen von fünf Metern eingeführt. Dies dient u.a. dem Schutz der Gewässer und vor Hochwasser sowie sichert darüber hinaus die Wasserspeicherung, reguliert den Wasserabfluss und optimiert die Gewässerunterhaltung (§ 50 Abs. 2). Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.
     
  • Verfahren zum Hochwasserschutz werden erheblich erleichtert (§§ 94 ff.).

Worin unterscheidet sich Sachsen-Anhalt hier von anderen Bundesländern?

Die Regelungen zur Klarstellung im Spannungsfeld zwischen Wasserrückhalt und ökologischer Durchgängigkeit (§ 36a) sowie die Experimentierklausel (§ 54a) sind deutschlandweit einmalig.

Wer setzt das neue Wassergesetz um?

Das Wassergesetz wird in erster Linie von den Wasserbehörden des Landes, dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, den 28 Gewässerunterhaltungsverbänden und dem Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt umgesetzt.

Welche Kosten entstehen und wie sollen diese in den nächsten Jahren finanziert werden?

Der einmalige Investitionsbedarf für mehr Wasserrückhalt in der Fläche wird schrittweise über Jahre erwartet und soll durch Landesmittel unterstützt werden. Investive Maßnahmen sind vorrangig an Gewässern zweiter Ordnung geplant und regional sehr unterschiedlich verteilt. Die finanzielle Hauptlast tragen die landesweit 28 kommunalen Verbände zur Gewässerunterhaltung, die darüber im Rahmen ihrer Selbstverwaltung entscheiden. Nach Schätzungen der Verbände im Zuge der Erarbeitung des Wassergesetzes summieren sich die Investitionskosten über mehrere Jahrzehnte auf insgesamt rund 70 Millionen Euro.

Was ändert sich für die Natur und die Gewässer durch das neue Gesetz?

Zu geringe Wasserstände in Oberflächengewässern schädigen die Tier- und Pflanzenwelt der gewässerabhängigen Ökosysteme. Deshalb unterstützen die Neuregelungen zu mehr Wasserrückhalt neben der Wassernutzung durch den Menschen auch die Artenvielfalt und reduzieren den Druck auf die Ökosysteme, der insbesondere durch lange Hitzeperioden ausgelöst wird.

Welche Vorteile haben Bürgerinnen und Bürger?

Die Neuregelungen sollen auch künftig ein ausreichendes Grundwasserdargebot sichern. Dies ist mit Blick auf die in den vergangenen Jahren von Wasserbehörden vermehrt verhängten Verbote zur Gartenbewässerung oder Entnahme von Grundwasser aus Privatbrunnen umso wichtiger.

Werden die Gebühren für Wasser für Bürger, Unternehmen und Landwirte steigen?

Die notwendige Erweiterung des Gewässerunterhaltungsbegriffs wird zu einer Mehrbelastung der Grundstückseigentümer führen, die nach § 56 WG LSA umlagepflichtig sind. Durch die Erhöhung des Versieglungsbeitrags wird sich diese Mehrbelastung anteilig stärker auf Eigentümer von Siedlungs- und Verkehrsflächen auswirken. Je nach Grundstücksgröße oder Nutzungsart wird die Anpassung jedoch kaum spürbar sein.

Welche Rolle spielt die Landwirtschaft?

Von einem verbesserten Wasserdargebot profitiert insbesondere auch die Landwirtschaft, da Ackerflächen länger bewässert werden können. Mit etwa 60 Prozent der Landesflächen trägt aber auch die Landwirtschaft einen Großteil der Kosten für die Gewässerunterhaltung.

Wie profitieren Sachsen-Anhalts Unternehmen vom neuen Wassergesetz?

Viele Unternehmen in Sachsen-Anhalt werden über die öffentliche Trinkwasserversorgung (Stadtwerke, Wasserzweckverbände) mit Wasser für die Produktion versorgt. Sie fallen daher auch in den Bereich des Vorrangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Abteilung Naturschutz, Wasserwirtschaft

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Abteilung Naturschutz, Wasserwirtschaft
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