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FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt

Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Kommunen in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten. Wofür die Einnahmen verwendet werden, entscheiden die Gemeinden dann selbst: Sie können die Mittel beispielsweise in Straßen, Radwege, Kindergärten, Sportanlagen oder Spielplätze investieren. Das Gesetz ermöglicht aber auch individuelle Beteiligungsmodelle.

„Der Ausbau erneuerbarer Energien wird sich künftig ganz konkret und verbindlich vor Ort auszahlen: Wir geben den Gemeinden finanzielle Gestaltungsspielräume zurück und schaffen neue Möglichkeiten, vor Ort zu investieren. Damit stärken wir kommunale Haushalte, schaffen zudem Akzeptanz für Windenergie- und Solaranlagen sowie leisten auch einen Beitrag gegen Politikverdrossenheit.“

Prof. Dr. Armin Willingmann
Energieminister des Landes Sachsen-Anhalt

Was ist das neue „Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz“?

Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt unmittelbar finanziell an den Erträgen von Windkraft- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen beteiligt werden müssen. Das Ziel besteht darin, die Akzeptanz der Bevölkerung für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien zu stärken und den Kommunen zusätzliche Einnahmen verbindlich zu ermöglichen.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Bislang wurden Windkraft- und Photovoltaikanlagen in Sachsen-Anhalt häufig von überregionalen Unternehmen oder Investoren errichtet. Die erzielten Gewinne verblieben daher nur in geringem Umfang bei den Standortkommunen. Ohne verbindliche Regeln zur lokalen Teilhabe droht die bisher große Zustimmung der Bevölkerung zur Energiewende zu schwinden. Dies gefährdet den weiteren zügigen Ausbau der erneuerbarenr Energien.

Zwar hat der Bund im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine freiwillige Beteiligung der Kommunen ermöglicht. Diese Regelung reicht jedoch nicht aus, um eine verlässliche und faire Teilhabe sicherzustellen. Deshalb wurde im Koalitionsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt vereinbart, dass bei jedem gewerblichen Neubau von Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch die betroffenen Gemeinden dauerhaft finanziell profitieren müssen.

Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz wird dies verbindlich geregelt. Betreiber neuer Anlagen sind demnach verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Gemeinden zu leisten. Damit werden die bisher freiwilligen bundesrechtlichen Teilhaberegelungen (§ 6 EEG) in Sachsen-Anhalt durch eine klare gesetzliche Zahlungsverpflichtung ergänzt. So entsteht für die Gemeinden eine verlässliche Einnahmequelle, die unmittelbar an den Ausbau erneuerbarer Energien gekoppelt ist.

Welche Vorteile haben die Kommunen von dem Gesetz?

Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen müssen jährliche Zahlungen leisten, deren konkrete Höhe sich nach Art und Leistungsumfang der betreffenden Anlage richtet. Sofern die Anlagenbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen, müssen sie eine um die Hälfte reduzierte Abgabe zahlen.

Rechtlich wichtig ist: Mit dieser Regelung wird die bislang auf Freiwilligkeit beruhende bundesgesetzliche Teilhaberegelung (§ 6 EEG) durch eine verbindliche landesrechtliche Zahlungsverpflichtung ergänzt. Die Einnahmen sind zweckgebunden zu verwenden und werden nicht in die Finanzausgleichsmasse (§ 2 FAG) eingestellt. Darüber hinaus wirken sie sich nicht auf die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage (§§ 19, 23 FAG) aus. Das bedeutet für die Kommunen: Es handelt sich um tatsächlich zusätzliche, bilanziell wirksame Mittel und nicht um bloße Umverteilungen im Rahmen des Finanzausgleichs.

Das verschafft den Gemeinden praktisch Planungssicherheit und unmittelbare Gestaltungsspielräume. Sie erhalten verlässliche, laufende Einnahmen, die sie direkt in der Gemeinde einsetzen können, beispielsweise für die Pflege des Ortsbildes, die Modernisierung öffentlicher Gebäude, die Finanzierung kommunaler Infrastruktur, die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen oder Beteiligungsangebote für Bürgerinnen und Bürger.

Warum ist das Gesetz für Sachsen-Anhalt so wichtig?

Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu werden. Ein zentraler Baustein hierfür ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist auch in Sachsen-Anhalt ein weiterer Ausbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende ist die Akzeptanz in der Bevölkerung. Mit dem neuen Gesetz soll die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien in Sachsen-Anhalt gesteigert werden. Es wird erwartet, dass die verpflichtende finanzielle Beteiligung der Gemeinden, die das Gesetz einführt, die Akzeptanz der örtlichen Bevölkerung für den Ausbau der erneuerbaren Energien steigert. Dies wirkt sich wiederum positiv auf das Erreichen der Ausbauziele in diesem Sektor aus und begünstigt somit die Erreichung der Klimaziele des Bundes und der EU.

Wer setzt das Gesetz um und wie funktioniert die Auszahlung?

Das Gesetz verpflichtet Betreiber neuer Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen während des Anlagenbetriebes zu einer angemessenen jährlichen Zahlung an die anspruchsberechtigten Gemeinden. Konkrete Anwendungshinweise finden Sie hier.

Das Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall, sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft.

Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle. Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen.

Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Sofern mehrere Gemeinden betroffen sind, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich.

Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

Wie sieht ein konkretes Rechenbeispiel aus?

Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten. Zugleich sind die unterschiedlichen Anlagengrößen und deren Leistungspotenziale zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe ist daher die jeweilige Nennleistung der Anlagen. Für neue Windenergieanlagen müssen künftig 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung gezahlt werden. Ein Windrad mit beispielsweise 5 Megawatt (= 5.000 Kilowatt) Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro (5.000 Kilowatt x 5,50 Euro).

Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit einem Megawatt-Peak Nennleistung ergibt sich daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro (1.000 Kilowatt x 2,50 Euro).

Um auch am tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilzuhaben, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die jeweils erzeugte Strommenge. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor genannte Mindestabgabe, erhält die Gemeinde den höheren Wert aus der Spitzabrechnung.

Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll dies verdeutlichen:

Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden):

Spitzabrechnung: 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh
= 27.000,00 €

Mindestabgabe: 5.000 kW Nennleistung x 5,50 €
= 27.500,00 €

Zahlung an die Gemeinde: 27.500 €

Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden):

Spitzabrechnung: 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh
= 42.000,00 €

Mindestabgabe: 5.000 kW Nennleistung x 5,50 €
= 27.500,00 €

Zahlung an die Gemeinde: 42.000 €

Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde.

Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen.

Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr.

Können die Bürgerinnen und Bürger direkt von dem Gesetz profitieren?

Das Gesetz macht aber auch individuelle Beteiligungsmodelle möglich, die etwa vergünstigte Bürgerstromtarife oder pauschale Zahlungen an Einwohnerinnen und Einwohner vorsehen. Gemeinden und Betreiber können diese Modelle eigenständig aushandeln. Bei Windenergieanlagen sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern anspruchsberechtigt. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen diejenigen Gemeinden Zahlungen erhalten, auf deren Gebiet die Anlage steht.

Für welche Anlagen gilt das Gesetz künftig?

Die Zahlungsverpflichtung gilt für Anlagen, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 1. Oktober 2025 in Betrieb genommen wurden. Dies umfasst auch Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an.

Warum gilt das Gesetz nicht für Anlagen, die bereits in Betrieb sind?

Es ist nicht zulässig, Anlagenbetreiber rückwirkend finanziell zu belasten.

Abteilung Energie, Nachhaltigkeit, Strukturwandel

Ministerium für Wissenschaft, Energie, 
Klimaschutz und Umwelt
 des Landes Sachsen-Anhalt 
Leipziger Straße 58 
39112 Magdeburg 

Telefon: +49 391 567-1611 
E-Mail: VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de

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