Endlager Morsleben
Das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) wurde seit 1971 im ehemaligen Kali- und Steinsalzbergwerk Bartensleben (Landkreis Börde) errichtet. Schrittweise wurden durch die damaligen Behörden der DDR Genehmigungen zur Einlagerung der Abfälle erteilt, zuletzt 1986 die unbefristete Genehmigung zum Dauerbetrieb (Dauerbetriebsgenehmigung, DBG). Nach der Wiedervereinigung ging die Zuständigkeit für das ERAM auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Betreiber über. Im Zuge der Neuorganisation der Behörden im Endlagerbereich hat die 2016 neu gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) am 25. April 2017 die Aufgabe des Betreibers des Endlagers Morsleben vom BfS übernommen.
Bis Anfang 1991 wurden Abfälle aus der ehemaligen DDR beziehungsweise aus den neuen Bundesländern im ERAM endgelagert, zwischen 1994 und 1998 auch zusätzlich Abfälle aus den alten Bundesländern. Durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt wurde die Einlagerung im Ostfeld des ERAM 1998 untersagt. Daraufhin hat das BfS die Einlagerung radioaktiver Abfälle insgesamt ausgesetzt und 2001 den endgültigen Verzicht auf die Annahme und Endlagerung weiterer radioaktiver Abfälle erklärt. Die Abfälle im ERAM stammen vor allem aus dem Betrieb von Kernkraftwerken und deren Stilllegung, aus Forschungseinrichtungen und Landessammelstellen.
Im ERAM werden seit den 80iger Jahren auch Abfälle zwischengelagert (Radium-226-Strahlenquellen aus dem medizinischen Bereich sowie Cobalt-60- und Cs-137-Strahlenquellen aus Bestrahlungsanlagen in Wasserbrunnen).
Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG), hier:
Das BfS hat 1992 ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b Atomgesetz eingeleitet und 1997 dieses Verfahren auf die Stilllegung des Endlagers beschränkt. Für die zwischengelagerten Abfälle stellte das BfS einen Antrag auf Endlagerung. Das Planfeststellungsverfahren führt das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU), bergrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen.
In dem per Gesetz vorgeschriebenen Verfahren muss der Antragsteller den Nachweis der Langzeitsicherheit erbringen. Das MWU prüft unter Einbindung von Gutachtergruppen die vorgelegten Unterlagen und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses vorliegen.
Nach positivem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens entfaltet der Planfeststellungsbeschluss Konzentrationswirkung und ersetzt die sonst nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist ein unselbständiger Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts, die gemäß § 9 b des Atomgesetzes von der Konzentrationswirkung des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen sind.
Im September 2005 reichte das BfS die Auslegungsunterlagen, wie den Plan zur Stilllegung des ERAM und die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung beim MWU ein. Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfung und Bewertung durch das MULE wurden die revidierten Antragsunterlagen zwischen 22.10.2009 und 21.12.2009 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit gingen beim MWU mehr als 13.000 Einwendungen ein. Vom 13. bis 25. Oktober 2011 fand die mündliche Erörterung der Einwendungen zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben statt.
Das Endlager ist so stillzulegen, dass die „nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden“ (Atomgesetz, § 7) gewährleistet ist. Konkretisiert wird dieses im untergesetzlichen Regelwerk, z.B. in Leitlinien oder Empfehlungen der Entsorgungs- und Strahlenschutzkommission des Bundes.
Für das Endlager Morsleben sind durch den BMU zwei Regelungen in den letzten Jahren veranlasst worden:
- SSK-Empfehlung 2010, „Radiologische Anforderungen an die Langzeitsicherheit des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben“,
- ESK-Empfehlung 2013, „Langzeitsicherheitsnachweis für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)“.
Der regulatorische Rahmen, sowohl hinsichtlich des radiologischen Schutzzieles, als auch zur Gültigkeit bestehender Regelungen („Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk“ von 1983 sowie den „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ von 2010) und ihrer Anwendung auf das ERAM, ist damit geklärt.
Die ESK hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass die Sicherheitsprinzipien und Schutzziele in den Sicherheitsanforderungen allgemein gültig sind und auch für das ERAM gelten. Weiter legt sie dar, welche Festlegungen in den bestehenden Regelungen für das ERAM sinnvoll anwendbar sind und welche nicht (z.B. zur Standortauswahl).
Unter anderem ist danach im Rahmen der radiologischen Langzeitaussage die Einhaltung von Dosiskriterien für Referenzpersonen von 0,1 mSv bzw. 1 mSv im Jahr für wahrscheinliche bzw. weniger wahrscheinliche Entwicklungen für den Nachweiszeitraum von 1 Million Jahre zu zeigen.
Da es sich um die Stilllegung eines existierenden Endlagers mit eingeschränkten planerischen Möglichkeiten handelt, sind die genannten Dosiswerte als Referenzwerte zu verstehen. Sollte ihre Einhaltung im Planfeststellungsverfahren nicht nachgewiesen werden können, so sollte aus Sicht der SSK vorrangig die Option gewählt werden, die sich im Ergebnis eines Optimierungsprozesses als die mit der geringsten Strahlenexposition und den geringsten radiologischen Risiken für die gegenwärtige und die zukünftigen Generationen erwiesen hat.
Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) wird im Prüfprozess der Antragsunterlagen weiterhin konsequent darauf achten, dass für den Nachweis der Langzeitsicherheit des ERAM die oben genannten Sicherheitsprinzipien und Schutzziele angewendet und eingehalten werden.
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen, formellen Beteiligung im Antragsverfahren zur Stilllegung des Endlagers Morsleben wurden von den Beteiligten (Bürgerinnen und Bürger, Verbände, andere Behörden) Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und an die Planfeststellungsbehörde MULE übermittelt. Diese ist verpflichtet, im Rahmen der Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen, sie muss die Relevanz für das Verfahren prüfen und die Argumente entsprechend berücksichtigen.
Das MULE hat die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit nach einer ersten Prüfungsphase der Antragsunterlagen im Jahr 2009 begonnen. Dazu wurden die Antragsunterlagen vom 22. Oktober bis 21. Dezember 2009 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit sind beim MULE mehr als 13.000 Einwendungen eingegangen.
Vom 13. bis 25. Oktober 2011 fand die mündliche Erörterung der Einwendungen zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben statt. Die vorgebrachten Erläuterungen wurden dokumentiert und werden nun im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens in die Prüfung mit einbezogen. Auf Anforderung wird Einwendern eine Abschrift des Wortprotokolls des Erörterungstermins zugesendet.
Das Gutachten „
Im Rahmen des Erörterungstermins wurde von den Einwendern darum gebeten, die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren, die bisher nur über die Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (Stand vom 10.10.2011) verfügbar sind, auch auf der Seite des MULE zu veröffentlichen. Dieses wurde im Erörterungstermin von MULE zugesagt.
Als zusätzliches Informationsangebot sind nun die Unterlagen der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Verfahrensunterlagen zum Planfeststellungsverfahren Stilllegung als PDF- Dateien eingestellt.
Das Stilllegungsverfahren wurde nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung 2011 mit der Fortsetzung der Prüfung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen weitergeführt. Das im Jahr 2005 vom BfS vorgelegte Stilllegungskonzept wird aktuell von 339 weiteren Unterlagen untersetzt, welche von zwei Gutachtergruppen des MULE geprüft werden. Inhaltliche Schwerpunkte der aktuellen Prüfung sind die Nachweise zur Schacht- und Streckenabdichtung, zur Integrität der geologischen Barriere und zur Zuverlässigkeit der Inventarangaben des Abfalls.
Im Ergebnis der gutachterlichen Prüfung ist festzustellen, dass die Antragsunterlagen weiterhin nicht vollständig vorliegen. Eine Übersicht zu aktuellen Prüfergebnissen hat das MULE auf der Informationsseite zur Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlicht.
Die Beratungskommission des Bundes in den Angelegenheiten der nuklearen Entsorgung (Entsorgungskommission = ESK) hat das Stilllegungskonzept des BfS im Jahr 2013 bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Langzeitsicherheitsnachweis für das Endlager Morsleben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und mit überschaubarem Aufwand machbar ist. Wie das MULE fordert auch die ESK die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Langzeitsicherheit.
Nach dem Übergang der Betreiberaufgaben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) wurden von MULE und BGE Gespräche zur Weiterführung des Stilllegungsverfahrens geführt. Diese dienten der Aufnahme des Status quo in wichtigen Prüfthemen und der Festlegung weiterer Schritte zur Unterlagenerstellung („Anforderungsmanagement“). Auf dieser Basis hat die BGE aktualisierte Ecktermine zum weiteren Fortgang abgeschätzt: Die endgültigen Antragsunterlagen sollen bis 2026 dem MULE vorgelegt werden und ein Entscheid über den Antrag wird für Anfang 2029 erwartet.
Im Prüfkomplex 6 „Schachtverschlusssysteme“ werden diejenigen Antragsunterlagen geprüft, welche die geplante Verfüllung der Schächte Bartensleben und Marie beschreiben. Die Gutachten geben den Zwischenstand der Prüfung aus Sicht der Gutachter wieder.
Im Prüfkomplex 7 „Streckenverschlüsse“ werden diejenigen Antragsunterlagen geprüft, welche die geplanten Abdichtbauwerke beschreiben. Damit sollen die Einlagerungsbereiche Ostfeld und West-Südfeld von den übrigen Grubenbereichen abgetrennt werden. Die Gutachten geben den Zwischenstand der Prüfung aus Sicht der Gutachter wieder.
Prüfung Phase 1:
Prüfung Phase 2:
Prüfung Phase 3:
Im Prüfkomplex 8 „Sicherheitskonzept – geotechnische Aspekte“ werden die geotechnischen Nachweise in den Antragsunterlagen geprüft. Die Gutachten geben den Zwischenstand der Prüfung aus Sicht der Gutachter wieder.
Die in den Anlagen der UVS als Hintergrund verwendeten Karten sind urheberrechtlich geschützt und wurden vom
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stilllegung des Endlagers Morsleben hat das MWU die BGE gemäß § 15 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den zu erstellenden UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen) beraten. Dieses sogenannte Scoping-Verfahren begann mit Einreichung der Unterlage „U-GP-7.2-01 (Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung)“ als Vorhabensbeschreibung gemäß § 15 Abs. 2 UVPG. Zu Sachverständige, beteiligende Behörden, Umweltverbände und sonstige Dritte wurden gemäß § 15 Abs. 3 UVPG hinzugezogen. Am 12. November 2025 fand ein Scoping-Termin (Besprechung gemäß § 15 Abs. 3 UVPG) statt. Anschließend unterrichtete das MWU unter Einbeziehung des beauftragten Sachverständigengutachtens die BGE über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen.
Die relevanten Unterlagen des Scoping-Verfahrens:
