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Bund plant Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Willingmann kritisiert geplante Einschränkung der finanziellen Beteiligung von Kommunen an erneuerbaren Energien

17.09.2024, Magdeburg – 111/2024

  • Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Städte und Gemeinden sollen in Zukunft verstärkt vom Ausbau erneuerbarer Energien finanziell profitieren. Sachsen-Anhalt sowie weitere Bundesländer haben hierfür entsprechende Landesgesetze auf den Weg gebracht oder bereits erlassen. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) noch im vergangenen Jahr trotz Drängens der Länder eine deutschlandweit einheitliche Regelung abgelehnt hatte, will das Ressort mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nun doch Vorgaben bei der finanziellen Beteiligung machen. Der Referentenentwurf sieht dabei eine deutliche Einschränkung des Handlungsspielraums der Länder und damit auch der wirtschaftlichen Chancen der Kommunen vor.

Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann hält die Pläne mit Blick auf die Akzeptanz des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren für kontraproduktiv und hat mit seinen Amtskolleginnen und -kollegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck nach Bekanntwerden der Pläne des BMWK angeschrieben. „Die vorgeschlagenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mögen gut gemeint sein, sind aber gewiss nicht gut gemacht“, betonte der Minister am heutigen Dienstag.

Der Referentenentwurf aus dem BMWK sieht unter anderem Anpassungen in den Paragraphen 6 und 22b Absatz 6 EEG vor. Anlagenbetreiber könnten sich danach künftig darauf zurückziehen, maximal 0,3 Cent pro Kilowattstunde des erzeugten Stroms an beteiligte Kommunen auszuschütten. Die meisten bereits erlassenen Landesgesetze kennen diese Form der Deckelung nicht. Diese Gesetze könnten daher bei Inkrafttreten der Änderungen auf Bundesebene unwirksam werden. In Sachsen-Anhalt berät der Landtag gerade das geplante Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz. Die Vorlage aus dem Energieministerium sieht ebenfalls keine Deckelung vor. Vielmehr ist im hiesigen Entwurf eine grundsätzliche Mindestbeteiligung vorgesehen, die rechnerisch im Durchschnitt bei 0,3 Cent pro Kilowattstunde liegt. Weiteres können die Kommunen mit den Anlagenbetreibern verhandeln.

„Eine Deckelung der finanziellen Beteiligung auf 0,3 Cent pro Kilowattstunde geht in die falsche Richtung“, kritisierte Willingmann. „Wir wollen mit der finanziellen Mindestbeteiligung von Bürgern und Kommunen mehr Akzeptanz für den Ausbau der Erneuerbaren schaffen, aber keine Limitierung nach oben. Hier sollen Kommunen wie Unternehmen mehr verabreden können. Wenn der Bund jetzt die Gestaltungsspielräume auf Landesebene erheblich einschränkt, gefährdet das die Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Wir riskieren Vertrauens- und Akzeptanzverluste genau dort, wo die Energiewende vor Ort stattfindet oder noch stattfinden soll. Ich bin aber zuversichtlich, dass hier noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Die Länder stehen mit dem Bund im Austausch und ich werde das Thema auch bei der nächsten Energieministerkonferenz ansprechen.“

Der Gesetzentwurf des Energieministeriums sieht für Windkraftanlagen ab einem Megawatt sowie für PV-Freiflächenanlagen sogenannte Mindestzahlungspflichten vor. Bei Windkraftanlagen sind es sechs Euro je Kilowatt Nennleistung. Für Anlagen mit einer Nennleistung von fünf Megawatt ergibt sich daraus eine jährliche Gesamtsumme von 30.000 Euro. Bei Freiflächenanlagen sind drei Euro je Kilowatt vorgesehen. Für eine Anlage mit einem Megawatt-Peak würden pro Jahr 3.000 Euro zusammenkommen. Anspruch auf Mindestzahlungen haben bei Windkraftanlagen Gemeindegebiete im Umkreis von 2,5 Kilometern. Sind mehrere Gemeinden berechtigt, berechnet sich der Anspruch nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Fläche. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind die Gemeinden anspruchsberechtigt, auf deren Gebiet die Anlage steht. Die Anlagenbetreiber können nach dem geplanten Landesgesetz mit den anspruchsberechtigten Gemeinden anstelle der Zahlungspflicht auch andere angemessene Beteiligungsmodelle vereinbaren, sofern der wirtschaftliche Wert den Mindestzahlungspflichten mindestens entspricht.

 

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