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Fragen und Antworten

Kommunale Wärmeplanung – Fahrplan für das klimaneutrale Heizen

Mit der kommunalen Wärmeplanung stellen Gemeinden die Weichen für eine langfristig bezahlbare, verlässliche und klimafreundliche Wärmeversorgung vor Ort.

Das FAQ erläutert die wesentlichen Fragen zur kommunalen Wärmeplanung in Sachsen-Anhalt – von Zuständigkeiten und Ablauf über Daten und Finanzierung bis zu Regelungen für Wärmenetzbetreiber.

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist die strategische Planung zur Wärmeversorgung einer Gemeinde. Untersucht werden unter anderem Wärmebedarfe, Gebäudestrukturen, bestehende Energieinfrastrukturen sowie Potenziale für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme.

Auf dieser Grundlage entwickelt die Gemeinde ein Zielszenario für eine langfristig CO2-neutrale Wärmeversorgung und teilt ihr Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Das können beispielsweise Gebiete für Wärmenetze, Wasserstoffnetze oder dezentrale Wärmeversorgung (v. a. Wärmepumpe) sein.

Der Wärmeplan ist eine fachliche Orientierung für die zukünftige Entwicklung. Er begründet für sich allein keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für einzelne Gebäudeeigentümer.

Warum wird eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument, um die Energie- und Klimaziele auf lokaler Ebene zu erreichen. Denn die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, Gewerbe und Industrie macht in Deutschland rund die Hälfte des Energieverbrauchs aus. Deshalb soll für jede Gemeinde ein realistischer und wirtschaftlicher Fahrplan entwickelt werden, wie die Wärmeversorgung vor Ort schrittweise bezahlbar, zukunftssicher und CO2-neutral gestaltet werden kann. Dabei werden örtliche Gegebenheiten – etwa vorhandene Netze, erneuerbare Energien oder Abwärmequellen – systematisch betrachtet und daraus passende Entwicklungsperspektiven abgeleitet.

Rechtlicher Rahmen:

  • Die Durchführung der Wärmeplanung beruht auf der bundesgesetzlichen Verpflichtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Nach § 4 Abs. 1 WPG müssen die Länder sicherstellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne nach den Vorgaben des WPG erstellt werden. Sachsen-Anhalt hat diese Aufgabe durch das Wärmeplanungsausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (WPG-AG LSA) auf die Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen übertragen, vgl. § 3 Satz 1 WPG-AG LSA. Die Gemeinden sind damit für die Erstellung der Wärmepläne in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig.

Nutzen für die Gemeinde:

  • Die Gemeinde erhält einen Überblick über den aktuellen Stand und die Entwicklungsmöglichkeiten der lokalen Wärmeversorgung.
  • Sie kann gezielt Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes sowie zu Versorgungssicherheit und Kostensenkung planen.
  • Die Wärmeplanung stärkt die regionale Wertschöpfung und trägt zur Erreichung der Klimaziele bei.
Was bedeutet ein kommunaler Wärmeplan für Gebäudeeigentümer, Unternehmen und andere Betroffene?

Ein kommunaler Wärmeplan zeigt auf, welche Wärmeversorgung in einzelnen Gebieten künftig voraussichtlich geeignet sein kann. Er kann damit bei langfristigen Entscheidungen über die Wärmeversorgung eines Gebäudes oder Unternehmens Orientierung geben.

Der Wärmeplan allein verpflichtet jedoch nicht dazu, sich an ein Wärmenetz anzuschließen, eine bestehende Heizung auszutauschen oder eine bestimmte Heiztechnik einzubauen. Ob im Einzelfall weitere verbindliche Vorgaben gelten, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen und gegebenenfalls kommunalen Satzungen.

Die Ausweisung eines Gebiets als voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet ist zudem keine Zusage, dass ein Wärmenetz oder eine andere Infrastruktur zu einem bestimmten Zeitpunkt für jedes einzelne Grundstück verfügbar sein wird.

Welche Phasen umfasst die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung gliedert sich in mehrere aufeinander aufbauenden Phasen, die im Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) und den zugehörigen Leitfäden beschrieben sind. Ziel ist es, systematisch von der Bestandsaufnahme bis zur Umsetzungsstrategie zu gelangen.

Vereinfacht lässt sich der Prozess in vier Kernschritte einteilen: Zunächst wird die bestehende Wärmeversorgung untersucht. Anschließend werden örtliche Potenziale für erneuerbare Wärme, Abwärme und Energieeinsparungen betrachtet. Darauf aufbauend entwickelt die Gemeinde ein Zielszenario und eine Umsetzungsstrategie.

Wie und durch wen wird der kommunale Wärmeplan beschlossen?

In Sachsen-Anhalt werden kommunale Wärmepläne durch den Gemeinderat bzw. den Verbandsgemeinderat beschlossen. Bei interkommunaler Zusammenarbeit beschließt jede beteiligte Gemeinde ihren eigenen Wärmeplan für das jeweilige Gemeindegebiet.

Wer ist für die Erstellung und Fortschreibung des Wärmeplans in der Gemeinde zuständig?

Für die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des kommunalen Wärmeplans ist in Sachsen-Anhalt die Gemeinde als planungsverantwortliche Stelle in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig. Bei interkommunaler Zusammenarbeit können mehrere Gemeinden gemeinsam einen Wärmeplan erstellen, wobei jede Gemeinde für ihr Gebiet verantwortlich bleibt.

Welche Fristen gelten für die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung von Wärmeplänen?

Die Fristen für die kommunale Wärmeplanung in Sachsen-Anhalt richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde (Stichtag: 1. Januar 2024):

  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern: Der Wärmeplan war bis zum 30. Juni 2026 zu erstellen und anzuzeigen.
  • Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: Der Wärmeplan ist bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen und anzuzeigen.
  • Bestehende Wärmepläne: Müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 angezeigt werden, damit ihre Anerkennung geprüft werden kann.
  • Überprüfung und Fortschreibung: Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der Anzeige zu überprüfen. Bei Bedarf ist er fortzuschreiben.
Welche Verfahren gibt es für die kommunale Wärmeplanung?

Für die kommunale Wärmeplanung stehen – je nach Gemeindegröße, örtlichen Gegebenheiten und Engagement – verschiedene Verfahren zur Verfügung. Die Entscheidung, welches Verfahren am besten geeignet und damit vorzugswürdig für die jeweilige Gemeinde ist, entscheidet die jeweilige Gemeinde.

Für kleinere Gemeinden und für Teilgebiete mit besonderen Rahmenbedingungen stehen unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen zur Verfügung. Diese sollen den Planungsaufwand verringern, ohne die wesentlichen Aussagen zur künftigen Wärmeversorgung zu verlieren.

Welche Wärmeversorgungsarten können in einem Wärmeplan vorgesehen werden?

Ein Wärmeplan kann unterschiedliche voraussichtliche Wärmeversorgungsarten darstellen. Dazu gehören insbesondere Wärmenetze, gegebenenfalls Wasserstoffnetze sowie dezentrale Lösungen. Bei Letzteren können – abhängig von Gebäude, Standort und örtlichen Potenzialen – beispielsweise Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse oder weitere geeignete Technologien in Betracht kommen. Der Wärmeplan legt jedoch nicht verbindlich fest, welche Heiztechnik in einem einzelnen Gebäude eingesetzt werden muss.

Führt ein Wärmeplan zu einer Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz?

Nein. Der Wärmeplan allein begründet keine Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz und keinen allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang.

Ob eine Anschluss- und Benutzungspflicht für ein bestimmtes Gebiet besteht oder eingeführt werden kann, richtet sich nach den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen Regelungen und nach einer gegebenenfalls von der Gemeinde beschlossenen Satzung. Informationen hierzu erteilt die jeweils zuständige Gemeinde.

Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für bestehende Öl- und Gasheizungen oder einen geplanten Heizungstausch?

Der kommunale Wärmeplan regelt nicht unmittelbar, ob eine bestehende Heizung weiter betrieben, repariert oder ersetzt werden darf. Anforderungen an den Einbau oder Austausch von Heizungen ergeben sich aus den jeweils geltenden Gesetzen zu Gebäudeenergie usw. Der Wärmeplan kann bei einer langfristigen Entscheidung Orientierung geben, etwa wenn für ein Gebiet ein Wärmenetz als mögliche Perspektive dargestellt wird. Für die konkrete Entscheidung sind jedoch die Situation des Gebäudes, die tatsächliche Verfügbarkeit von Infrastruktur, Fördermöglichkeiten und die geltenden rechtlichen Anforderungen maßgeblich.

Welche Rolle spielen erneuerbare Energien und Energieeffizienz in der Wärmeplanung?

Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme sind zentrale Bausteine der kommunalen Wärmeplanung. Im Rahmen der Potenzialanalyse wird untersucht, welche Wärmequellen vor Ort voraussichtlich genutzt werden können und wie sie zur Deckung des Wärmebedarfs beitragen können. Ebenso wird betrachtet, wie der Wärmebedarf gesenkt werden kann. Energetische Sanierungen und effiziente Gebäudetechnik können den Wärmebedarf reduzieren und den Einsatz klimafreundlicher Wärmeversorgung erleichtern. Welche Maßnahmen bei einem einzelnen Gebäude sinnvoll oder erforderlich sind, ist jeweils gesondert zu prüfen.

Wie wirtschaftlich sind verschiedene Wärmeversorgungsarten?

Die Wirtschaftlichkeit der Wärmeversorgung hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen insbesondere der energetische Zustand des Gebäudes, Investitions- und Betriebskosten, Energiepreise, Wartungsaufwand, Fördermöglichkeiten sowie die örtliche Versorgungssituation. Der Wärmeplan kann eine erste Orientierung über die voraussichtlichen Versorgungsoptionen im Gebiet bieten, ersetzt aber keine Beratung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Einzelfall.

Wer unterstützt Gemeinden in Sachsen-Anhalt bei der kommunalen Wärmeplanung?

Die zentrale Anlaufstelle für Gemeinden in Sachsen-Anhalt ist die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt (LENA).

Die LENA bietet:

  • Bereitstellung öffentlich verfügbarer Daten: Die LENA stellt zentrale, öffentlich verfügbare Datensätze zur Verfügung, die für die Bestands- und Potenzialanalyse im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung genutzt werden können.
  • Informationen und Leitfäden: Auf der LENA-Website finden sich aktuelle Hinweise, Praxisbeispiele, Leitfäden, Veranstaltungshinweise und weiterführende Links rund um die kommunale Wärmeplanung.
  • Kontakt und Unterstützung: Die LENA unterstützt Gemeinden bei Fragen zur Datenbeschaffung und zu allgemeinen Aspekten der Wärmeplanung.

Weitere Informationen: https://lena.sachsen-anhalt.de/oeffentlicher-sektor/kommunale-waermeplanung

Ergänzend bietet das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) bundesweite Informationen, Praxisbeispiele, Arbeitshilfen und Austauschformate zur kommunalen Wärmeplanung. Gemeinden, die sich mit anderen Kommunen vernetzen möchten, können zudem geeignete Austauschformate zur kommunalen Wärmewende nutzen: Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) - Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende

Welche Fördermöglichkeiten bestehen für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wärmeplan?

Für die Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus dem kommunalen Wärmeplan ergeben wie etwa der Aus- bzw. Neubau von Wärmenetzen oder die Umstellung auf erneuerbare Energien bestehen verschiedene Förderprogramme auf Bundesebene.

Für Gebäudeeigentümer, Unternehmen und andere Vorhabenträger können je nach Maßnahme Förderprogramme des Bundes oder weiterer Fördergeber in Betracht kommen. Dies betrifft beispielsweise Maßnahmen zum Heizungstausch, zur energetischen Sanierung oder zum Ausbau von Wärmenetzen.

Da Förderprogramme, Förderbedingungen und Zuständigkeiten regelmäßig angepasst werden können, sollten aktuelle Informationen unmittelbar bei den zuständigen Förderstellen, insbesondere bei KfW, BAFA und den jeweiligen Bundesportalen, geprüft werden.

Was ist bei der Fortschreibung und Überprüfung des Wärmeplans zu beachten?

In Sachsen-Anhalt müssen Gemeinden ihre Wärmepläne spätestens alle fünf Jahre nach der Anzeige überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Die regelmäßige Überprüfung ermöglicht es, neue technische Entwicklungen, veränderte Energiepreise, neue Infrastrukturvorhaben und aktuelle Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dadurch bleibt der Wärmeplan eine fortlaufend weiterzuentwickelnde Orientierung für die Wärmeversorgung vor Ort.

Wie erfolgt die Anzeige bestehender oder neu beschlossener Wärmepläne in Sachsen-Anhalt?

Nach dem Beschluss des kommunalen Wärmeplans durch den Gemeinderat oder den Verbandsgemeinderat ist der Wärmeplan beim für Energieeinsparung und Klimaschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das gilt auch für Fortschreibungen oder Überprüfungen bestehender Wärmepläne.

Wichtiger Hinweis:

  • Bestehende Wärmepläne müssen bis spätestens 31.12.2026 beschlossen und angezeigt werden, um zu prüfen ob in diesen Fällen die Pflicht für die jeweilige Gemeinde zur Durchführung der Wärmeplanung entfällt.
Welche Pflichten bestehen für Betreiber von Wärmenetzen nach dem Wärmeplanungsgesetz?

Betreiber von Wärmenetzen sind verpflichtet, ihre Netze schrittweise zu dekarbonisieren und bestimmte Zwischenziele einzuhalten:

  • Ab 1. März 2025: Neue Wärmenetze müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination von beidem gespeist werden.
  • Ab 1. Januar 2030: Bestehende Wärmenetze müssen zu mindestens 30 Prozent mit erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination von beidem betrieben werden.
  • Ab 1. Januar 2040: Der Anteil muss mindestens 80 Prozent betragen.
  • Bis spätestens 2045: Vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze.
Was ist ein Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan und bis wann muss er vorgelegt werden?

Betreiber von Wärmenetzen, die ihre Wärme noch nicht vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen, müssen einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan erstellen und bis spätestens 31. Dezember 2026 beim für Klimaschutz zuständigen Ministerium anzeigen. Der Fahrplan muss alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Ausnahmen gibt es für kleinere Wärmenetze (weniger als 1 km Länge) sowie für Betreiber, die bereits einen Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie erstellt haben.

Was passiert, wenn die Dekarbonisierungsziele nicht erreicht werden? Gibt es Fristverlängerungen?

Sollten Wärmenetzbetreiber die oben genannten Zwischenziele für die Dekarbonisierung für die Jahre 2030 oder 2040 nicht erreichen, kann das für Klimaschutz zuständige Ministerium in Härtefällen auf Antrag und nach Einzelfallprüfung eine Fristverlängerung gewähren. Voraussetzungen sind:

  • Vorlage des Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans
  • Nachweis, wie die Ziele im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden sollen
  • Keine Gefährdung der weiteren Zielerreichung 2045
Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Kunden und Behörden?

Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, ihre Kunden regelmäßig über den Stand der Dekarbonisierung und die Zielerreichung zu informieren. Gegenüber dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium besteht eine Anzeigepflicht für den Dekarbonisierungsfahrplan und ggf. für Fristverlängerungsanträge.